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Eine 56-jährige Appenzellerin wurde im Januar 2009 von einer 81-jährigen Frau adoptiert. Die Adoptierte wollte den bisherigen Nachnamen behalten. Das lehnte der Kanton ab. Sie wehrte sich dagegen erfolglos beim Regierungsrat und beim Verwaltungsgericht. Erst beim Bundesgericht stiess die Frau auf offene Ohren. Es bejahte ein besonderes Interesse der spät adoptierten Frau an der Beibehaltung ihres Namens. «Allein schon der Wunsch, den bisherigen Familiennamen weiterführen zu wollen, bringt die enge Verbindung zwischen dem Namen und der Persönlichkeit zum Ausdruck.»
Bundesgericht, Urteil 5A_477/2010 vom 27.1.2011
13. März 2011
