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Ein Treuhandassistent studierte an einer Fachhochschule Betriebsökonomie und wollte die Kosten von rund 10 000 Franken in der Steuer-erklärung als Weiterbildungskosten vom Einkommen abziehen. Doch das Bundesgericht lehnt dies ab. Abzugsfähig sind gemäss Gesetz nur «die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten».
Wer hingegen eine Umschulung anvisiert, kann diese Kosten nicht abziehen. Im konkreten Fall eröffne das Betriebsökonomiestudium dem Treuhandassistenten «erhebliche zusätzliche berufliche Möglichkeiten», die Kosten seien deshalb wie bei einer Erstausbildung nicht abzugsfähig.
Bundesgericht, Urteil 2C_697/2010 vom 28. 1. 2011
08. März 2011
