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Die ledigen Eltern teilten sich drei Jahre lang das gemeinsame Sorgerecht für ihre Tochter. Dann zog der Vater aus, und die Mutter beantragte bei der Vormundschaftsbehörde das Sorgerecht für sich alleine. Damit war der Vater nicht einverstanden. Doch die Bezirksbehörden entschieden im Sinn der Frau. Der Vater wehrte sich bis vors Bundesgericht. Erfolglos. Begründung: Die gemeinsame Sorge entspreche nicht dem Kindeswohl, wenn der Kooperationswille fehle. Die stetigen Konflikte der Eltern würden die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts rechtfertigen.
Bundesgericht, Urteil 5A_638/2010 vom 10. November 2010
27. Februar 2011
