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Artikel | saldo 02/2011

Fristen: Angaben des Pöstlers sind massgeblich

Kann ein Einschreibebrief nicht zugestellt werden, gilt er laut Praxis des Bundesgerichts spätestens am siebten Tag nach der versuchten Zustellung als empfangen, wenn der Adressat mit der Zustellung rechnen musste. Diese Praxis war einem Ehepaar nicht bekannt. Es erhielt am 23. Dezember einen Rekursentscheid.

Ge­mäss dem vom Pöstler in den Briefkasten gelegten Abholzettel hatte es bis am 4. Januar 2010 – also länger als die üblichen sieben Tage – Zeit, um die Sendung abzuholen.Das Ehepaar verliess sich auf den Vermerk. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern war die Einsprache verspätet.

Es trat auf die Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht sieht das anders:  Das Ehepaar als ju­ristische Laien hätten sich auf den Zettel verlassen dürfen.

Bundesgericht, Urteil 2D_37/2010 und 2D_42/2010 vom 23.11.2010

30. Januar 2011


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