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Anspruch auf Arbeitslosengeld hat jemand, wenn er in den letzten zwei Jahren zwölf Monate lang Beiträge eingezahlt hat. Von der Beitragszeit befreit sind laut Gesetz «Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe oder aus ähnlichen Gründen gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen». Eine Frau, die nach der Trennung vom Konkubinatspartner Arbeit suchte, beantragte deshalb Arbeitslosengeld. Die Arbeitslosenkasse Bern lehnte das aber ab, weil die Beitragszeit nicht erfüllt sei. Die Auflösung des Konkubinats sei kein Befreiungsgrund. Die Verwaltungsrichter von Bern sehen das gleich: Die Bestimmung gelte nur für eingetragene Partnerschaften, nicht aber für das Konkubinat.
Verwaltungsgericht Kanton Bern, Urteil 2010/104 vom 10. Juni 2010
06. Dezember 2010
