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Artikel | saldo 20/2010

Konkubinat: Kein Arbeitslosengeld nach der Trennung

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat jemand, wenn er in den letzten zwei Jahren zwölf Mo­nate lang Beiträge eingezahlt hat.  Von der Beitragszeit befreit sind laut Gesetz «Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe oder aus ähnlichen Gründen gezwungen sind, eine un­selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen». Eine Frau, die nach der Trennung vom Konkubinatspartner Arbeit suchte, be­antragte deshalb Arbeitslosengeld. Die Arbeitslosenkasse Bern lehnte das aber ab, weil die Beitragszeit nicht erfüllt sei. Die Auflösung des Konkubinats sei kein Befreiungsgrund. Die Verwaltungsrichter von Bern sehen das gleich: Die Bestimmung gelte nur für eingetragene Partnerschaften, nicht aber für das Konkubinat.

Verwaltungsgericht Kanton Bern, Urteil 2010/104 vom 10. Juni 2010

06. Dezember 2010


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