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Kurz vor Lehrabschluss entwendete eine damals drogensüchtige Lehrtochter die Geschäftskreditkarte ihres Chefs und bezog am Geldautomaten 2800 Franken. Ihr wurde fristlos gekündigt. Im Lehrzeugnis stand dann: «Leider mussten wir das Lehrverhältnis wegen eines besonderen Ereignisses kurz vor Ende der Vertragszeit fristlos kündigen.» Laut Arbeitsgericht Zürich ist dieser Satz ersatzlos zu streichen. Die Formulierung sei nicht klar und lasse den künftigen Arbeitgeber im Dunkeln tappen. Zudem handle es sich um einen einmaligen Zwischenfall, die Lehrtochter habe stets gute Leistungen und ein einwandfreies Verhalten an den Tag gelegt.
Arbeitsgericht Zürich, Urteil AN090008 vom 27. 3. 2009
08. November 2010
