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Artikel | saldo 17/2010

Bergbahn haftet für Verbindungsweg

Im Januar 2005 stürzte eine Frau auf dem vereisten Weg zwischen dem Bahnhof und dem Parkplatz einer Bergbahn. Sie brach sich den Unterarm und das Handgelenk. Laut Bezirksgericht Surselva und Kantonsgericht Graubünden muss die Berg­bahn als Eigentümerin des Weges 45'000 Franken Schadenersatz zahlen. Dagegen wehrte sich der Betrieb mit dem Argument, der Weg sei ein Bergwanderweg – und damit eine öffentliche Sache. Deshalb sei die Ge­meinde haftbar. Dem wi­dersprechen die höchsten Richter: Der Weg werde im Interesse der Bergbahn als Verbindungsweg ge­nutzt und sie kümmere sich um den Unterhalt. Es wäre zumutbar gewesen, Holzschnitzel zu streuen.

Bundesgericht, Urteil 4A_244/2010 vom 12. Juli 2010

25. Oktober 2010


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Bergbahn haftet für Verbindungsweg
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