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Ein Journalist begann im Jahr 2006 ein berufsbegleitendes Nachdiplomstudium in «Philosophie und Management». Die 2006 entstandenen Auslagen in der Höhe von 10'199 Franken wollte er als Weiterbildungskosten vom Einkommen abziehen. Das kantonale Steueramt Zürich liess nur den Abzug der Ausbildungspauschale von 400 Franken zu. Auch vor dem Verwaltungsgericht blitzte der Redaktor ab.
Abzugsfähig seien Weiterbildungskosten nur, wenn die Ausbildung dazu diene, den Anforderungen der bisherigen Tätigkeit besser gerecht zu werden. Das sei nicht der Fall. Anders sehen das die Bundesrichter: Die in diesem Studium erworbenen Kenntnisse könnten in seinem Beruf als Journalist hilfreich sein. Deshalb dürfe er die Kosten der Ausbildung abziehen.
Bundesgericht, Urteil 2C_104/2010 vom 23. Juni 2010
25. Oktober 2010
