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Im Mietvertrag einer 4-Zimmer-Wohnung wurden ein Mietzins von 1440 Franken und Akonto-Zahlungen von monatlich 125 Franken für die Nebenkosten vereinbart. Nach der ersten Heizperiode verlangte die Vermieterin eine Nachzahlung von Fr. 1619.65 für zusätzliche Nebenkosten.
Die Mieter wandten sich an die Schlichtungsbehörde und warfen der Vermieterin vor, vor Vertragsabschluss nicht klargestellt zu haben, dass die tatsächlichen Nebenkosten erheblich höher sind. Wegen dieser Täuschung sei die Vereinbarung über die Nebenkosten ungültig.
Vor dem Bezirksgericht in Lugano erhielten die Mieter recht, das Bundesgericht sieht es anders: Die Vermieterin sei nicht verpflichtet gewesen, von sich aus auf die vermutliche Höhe der Nebenkosten hinzuweisen.
Bundesgericht, Urteil 4A_268/2009 vom 10. Februar 2010
25. September 2010
