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Ein 2007 geborenes Kind leidet an einem Hirntumor. Die IV Schwyz sprach ihm eine Hilflosenentschädigung sowie einen Intensivpflegezuschlag bei Aufenthalt zu Hause zu. Verweigert wurde aber die Übernahme der Spitexkosten. Die Beschwerden des Vaters gegen diesen Entscheid der IV blieben erfolglos: «Die tägliche Krankenpflege gehört nicht zu den medizinischen Massnahmen (…), weil ihr kein therapeutischer Charakter im eigentlichen Sinn zukommt», so die Bundesrichter.
Bundesgericht, Urteil 8C_81/2010 vom 7. Juli 2010
30. August 2010