|
(0) |
Ein Pensionär beantragte Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen lehnte die Forderung ab, weil er auf 237'105 Franken Vermögen verzichtet habe. Im Fall eines Vermögensverzichts sind keine Ergänzungsleistungen geschuldet. Der Mann hatte Anfang 2008 sein Geld in Festgeld in Pfund und Optionsgeschäfte angelegt. Wegen der Finanzkrise im 2008 verlor er sein Vermögen zum grossen Teil.
Das St. Galler Verwaltungsgericht wies die Beschwerde des Rentners ab, weil er ein unangemessenes Risiko eingegangen sei. Anderer Meinung sind die Bundesrichter: Der Rentner habe nicht mit dem Verlust gerechnet. Nur wenn ein Verlust von Anfang an sehr wahrscheinlich sei, sodass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage tätigen würde, liege ein Vermögensverzicht vor.
Bundesgericht, Urteil 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010
30. August 2010