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Artikel | saldo 12/2010

Wegweisen ist noch keine fristlose Kündigung

Die Geschäftsleitung einer Zeitschrift lud eine Redaktorin zum Gespräch. Der Vorwurf an die Angestellte: sie habe die Arbeit verweigert. Die Journalistin räumte ein, sie habe  wegen des hohen Arbeitsanfalls tatsächlich Aufträge abgelehnt. Vor dem Arbeitsgericht des Kantons Wallis war unklar, was nachher geschah. Die Redaktorin behauptete, ihr sei an dieser Sitzung gesagt worden, sie  solle ihre «Sachen zusammenpacken und verreisen». Das habe sie als fristlose Kündigung aufgefasst. Dafür verlangte sie eine Entschädigung. Die Arbeitgeberin sprach in der schriftlichen Kündigungsbegründung nur von einer Verwarnung und vorübergehenden Freistellung. Deshalb blitzte die Redaktorin vor allen Instanzen ab: Das Wegweisen vom Arbeitsplatz genüge nicht, um auf eine fristlose Kündigung zu schliessen, so das Bundesgericht.

Bundesgericht, Urteil 4A_37/2010 vom 13. April 2010

21. Juni 2010


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Coop-Kunden sollen nicht mehr erfahren, aus welchem Land Importprodukte kommen. «Hergestellt in der EU» genüge. Was halten Sie davon?
Das Herkunftsland muss weiterhin deklariert werden.
Nur das Herkunftsland reicht nicht. Es sollte noch viel detaillierter deklariert werden.
Kein Problem. Ich achte sowieso nicht drauf.
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