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Der Vermieter kündigte im Dezember 2007 dem Inhaber einer Autospenglerei, weil dieser nicht alle von der Feuerpolizei festgestellten Mängel beseitigt und für Einbauten keine Bewilligung eingeholt hatte. Die Schlichtungsbehörde und das Mietgericht des Bezirks Dielsdorf erachteten die Kündigung für ungültig. Anderer Meinung sind das Obergericht des Kantons Zürich und das Bundesgericht. Nicht einverstanden sind die Lausanner Richter jedoch damit, dass die Oberrichter das Mietverhältnis nur bis zum 30. Juni 2010 erstreckt haben. Da der Mieter die Auflagen jetzt erfülle und der Weiterbestand des Betriebes auf dem Spiel stehe, erstreckte das Bundesgericht den Mietvertrag um ein weiteres Jahr.
Bundesgericht, Urteil 4A_62/2010 vom 13. April 2010
21. Juni 2010