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Der Verkaufsleiter und EDV-Verantwortliche einer Versicherungsagentur erkrankte im Februar 2005. Im Juni kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitsunfähigen auf Ende Dezember 2005. Bis im September 2005 erhielt der Entlassene den vollen Lohn von monatlich 8000 Franken, danach nicht mehr. Begründung: Laut Reglement werde der Lohn nach drei Monaten Krankheit auf 80 Prozent reduziert. Dem Arbeitnehmer wurde im Vertrag jedoch ein Lohn von mindestens 8000 Franken netto garantiert und er hatte den vollen Lohn während acht Monaten vorbehaltlos erhalten. Deshalb kamen das Obergericht des Kantons Glarus wie das Bundesgericht zum Schluss, dass der Entlassene bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf den vollen Lohn hat.
Bundesgericht, Urteil 4A_610/2009 vom 8. März 2010
07. Juni 2010
