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Artikel | K-Geld 03/2010

Ein paar Kantone machen vorwärts: Steuerabzüge für Weiterbildung

Weiterbildungskosten konnte man bisher nur beschränkt von den Steuern abziehen. Neu lassen einige Kantone auch Weiterbildungskurse zum Abzug zu, die auf Karriere und höheres Einkommen ausgerichtet sind.

Weiterbildungskosten sind Teil des Berufsaufwands. Deshalb dürfen sie beim Bund und in allen Kantonen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die Grundausbildung zählt dagegen zu den Lebenshaltungskosten. Deshalb ist ein Abzug nicht zulässig.

Was einfach tönt, gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen. Denn die Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildung ist oft schwierig. Zumal Steuerbehörden und Gerichte lange darauf pochten, dass als Weiterbildung nur gelte, was dem Erhalt der bisherigen beruflichen Stellung diene.

Nachdiplomstudien wie ein Master of Business Administration (MBA) oder der berufsbegleitende Besuch einer Fachhochschule waren deshalb nicht abzugsfähig. Auch dann nicht, wenn der Studienabsolvent bereits im neuen Beruf tätig war.


Überaus kleinlich: Innerschweiz und beide Basel

Doch mittlerweile sind viele Kantone von dieser restriktiven Praxis weggekommen. Vorreiter waren die Steuerbehörden des Kantons Aargau und St. Gallen. Sie liessen schon vor vier Jahren Weiterbildungskurse zum Abzug zu, die hauptsächlich der Karriere dienten. Die Berner Steuerbehörden zogen nach.

Am weitesten geht momentan aber der Kanton Zürich, der eine Liste mit allen zum Abzug zugelassenen Weiterbildungsmöglichkeiten erstellt hat (siehe unten). Zürich lässt unter gewissen Bedingungen sogar den Besuch einer Fachhochschule oder ein Zweitstudium an einer Uni oder einer Eidgenössischen Hochschule zum Abzug zu.

So weit wie Zürich gehen die meisten anderen Kantone nicht. So beurteilen beispielsweise die Berner Steuerbehörden ein Studium an der Fachhochschule nach wie vor als (Zweit-)Ausbildung. Und besonders die beiden Basler und die Innerschweizer Steuerämter, aber auch der Bund, gelten weiterhin als eher kleinlich.

Egal, wo man lebt: Man sollte die Weiterbildungskosten auf jeden Fall abziehen. Vor allem, wenn ein Zusammenhang mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit gegeben ist. Denn alle Kantone beteuern, dass sie jeden Einzelfall beurteilten. Mehr als ablehnend kann der Steuerbescheid nicht ausfallen.


Abzugsfähige Weiterbildungen im Kanton zürich

Als Grundausbildung – und damit bei den Steuern nicht abzugsfähig – gelten neben den obligatorischen Schulen die Maturitätsschulen (inkl. Berufsmatura) sowie das Studium an der Uni, ETH und HSG bis zum Bachelor und dem anschliessenden Master. Neu steuerlich abzugsfähig sind folgende Weiterbildungen:

  • Anwaltsprüfung
  • Bauführer, Bauleiter
  • CAS- («Certificate of Advanced Studies») und DAS-Studien («Diploma of Advanced Studies»)
  • Dissertation/Doktorat inkl. Druckkosten für Abschlussarbeit
  • Eidg. Diplome/höhere Fachprüfung (Schneidermeister, Treuhandexpertin, Steuerexperte, Logistikleiter usw.)
  • Eidg. Fachausweis/Berufsprüfung (Bankfachfrau, Landwirt, Personalfachmann usw.)
  • Facharzttitel
  • Fachhochschule, sofern berufsbegleitend und in Zusammenhang mit aktueller beruflicher Tätigkeit
  • Handelsschule nach abgeschlossener beruflicher Grundausbildung
  • Höhere Fachschule
  • Kurse in Kommunikation, Rhetorik, Konfliktmanagement, Teameffizienz usw.
  • Management- und Führungskurse
  • Meisterkurse
  • Nachdiplomstudien (MBA, MBE, LL.M, EMBA, MAS usw.)
  • Notariatsprüfung inkl. vorbereitender Kurse
  • Polier
  • Zweitstudium (Uni, ETH, HSG), sofern berufsbegleitend und in Zusammenhang mit aktueller beruflicher Tätigkeit

23. Mai 2010 | Fredy Hämmerli


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