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Die Heizkosten machen einen Grossteil der Nebenkosten aus. K-Geld gibt Tipps, wie Stockwerkeigentümer die Rechnung prüfen können, und sagt, was bei Fehlern zu tun ist.
Stockwerkeigentümer erhalten zusammen mit der Jahresrechnung jeweils auch eine Aufstellung über die Heizkosten von der Verwaltung. Heinz Gasser (68) aus Bern wurde stutzig, als er seine Abrechnung 2008/2009 studierte: «In der Rechnungsperiode 1999/2000 betrug der Ölverbrauch 15,5 Liter pro Quadratmeter Wohnfläche – nun ist er bei 21,1 Litern.»
Der Verbrauch liegt damit 6,1 Liter über dem Schweizer Durchschnitt. Im Vergleich zu 1999/2000 zahlt Gasser heute fast dreimal so viel Heizkosten – und das obwohl sich der Energiepreis laut Abrechnung in diesem Zeitraum lediglich verdoppelt hat.
Der Eigentümer hat Anspruch auf alle Unterlagen
Der Liegenschaftsverwalter teilte Gasser mit, dass er die vom Eigentümer der Heizanlage gelieferten Verbrauchszahlen ohne weitere Prüfung weiterbelaste. Er verwies Gasser daher an den Heizungsbetreiber. Dieser konnte den Kostenanstieg bis anhin nicht plausibel erklären.
Der Verwalter ist aber verpflichtet, die Abrechnung sachlich korrekt und gemäss dem Reglement der Eigentümergemeinschaft zu erstellen. Die Pflichten des Verwalters richten sich dabei nach dem Verwaltungsauftrag. Falls ein Verwalter von sich aus keine Detailabrechnung ausstellt, kann ein Stockwerkeigentümer diese von Gesetzes wegen einfordern. Er hat einen Anspruch auf alle Unterlagen, um die Jahresrechnung und die Heizkostenabrechnung prüfen zu können.
Bei Unklarheiten den Revisor um Rat fragen
Bei einer Kontrolle stellen sich Fragen wie:
Gelangt ein Eigentümer zur Überzeugung, dass die Verwaltung ihm ungerechtfertigte Kosten verrechnet oder einen falschen Verteilschlüssel angewendet hat, sollte er sich zuerst beim Verwalter beschweren. Falls dieser den Kostenanstieg nicht erklären kann und auf der Bezahlung beharrt, sollte in einem weiteren Schritt der Revisor der Eigentümergemeinschaft beigezogen werden – er kennt sich in der komplizierten Materie allenfalls besser aus und kann Rat geben.
Ein Wohnungsbesitzer kann aber auch an der Stockwerkeigentümerversammlung beantragen, dass die Gesamtabrechnung für die Liegenschaft zurückgewiesen wird. Genehmigt die Eigentümerversammlung die fehlerhafte oder rechtswidrige Abrechnung, kann der unterlegene Eigentümer den Beschluss innert eines Monats gerichtlich anfechten.
Karin Weissenberg vom Hausverein Zürich rät bei Unstimmigkeiten in der Heizkostenabrechnung zur Zählerprüfung durch einen «Eichmeister». Stimmt der Zähler, können Eigentümer den Stand auch monatlich selber ablesen.
Heizkosten-Vergleichsrechner hilft beim Prüfen
So haben Eigentümer eine Grundlage, um die Heizkostenabrechnung zu beurteilen. Ein Verwalter muss sich zudem immer an die von den Stockwerkeigentümern bestimmten Vorgaben halten. Der Heizkosten-Vergleichsrechner auf www.heizen.ch hilft ausserdem herauszufinden, ob die berechneten Heizkosten realistisch sind.
Checkliste: Darauf sollten Sie bei der Abrechnung achten
23. Mai 2010 | Bernhard Bircher, Redaktor K-Geld
