Artikel | K-Tipp 10/2010
Mogeln am Zoll lohnt sich nicht
Wer über einen unbewachten Grenzübergang einreist, ohne Ware zu deklarieren, riskiert eine happige Busse. Denn die Nachbarstaaten informieren die Schweizer Behörden, wenn sie Verdacht schöpfen.
Viele Leute sind es noch gewohnt, an der Grenze die Scheibe herunterzukurbeln, in der Erwartung, dass der Grenzwächter fragt: «Führen Sie Ware mit?» Mittlerweile sind zum Beispiel in der Region Basel nur noch die Autobahn-Grenzübergänge Tag und Nacht besetzt.
Doch wenn ein Grenzübergang nicht besetzt ist, heisst das noch lange nicht, dass Reisende die Ware, die sie mitführen, nicht deklarieren müssen. Das musste Adrian Reust (Name geändert) schmerzlich erfahren.
Für gut Fr. 1400.– hatte er in Deutschland Modelleisenbahn-Zubehör eingekauft. Am deutschen Zoll liess er den Ausfuhrbeleg stempeln, um beim nächsten Besuch im Modelleisenbahn-Geschäft die Mehrwertsteuer zurückverlangen zu können. Beim Schweizer Zoll hielt er nach einem Grenzwächter Ausschau. Doch es war keiner da. Also fuhr Adrian Reust einfach durch.
Die Überraschung folgte zwei Monate später. Von der Zollverwaltung erhielt er eine Rechnung über Fr. 317.35. Davon waren Fr. 107.35 Mehrwertsteuer, die restlichen Fr. 210.– eine saftige Busse. Woher wusste die Zollverwaltung, dass er Modelleisenbahn-Zubehör in die Schweiz eingeführt hatte? Ganz einfach: vom deutschen Zoll.
Die Wertfreigrenze liegt bei 300 Franken
Die Staaten der EU und die Schweiz haben sich in einem Abkommen zu gegenseitiger Amtshilfe verpflichtet. Wenn also Zöllner oder Grenzwächter den Verdacht hegen, dass jemand Ware ins Nachbarland schmuggelt, dann müssen sie die Behörden dieses Landes informieren.
Und wie müssen sich Reisende verhalten, wenn sie einen unbewachten Grenzübergang passieren? Der K-Tipp beantwortet die wichtigsten Fragen:
- Grundsätzlich gibt es zwei Sorten von unbesetzten Grenzübergängen: solche mit und solche ohne schriftliche Selbstanmeldung.
- Wo keine Selbstanmeldung möglich ist, darf nur Ware eingeführt werden, die innerhalb der Freimengen (zum Beispiel für Alkohol, Tabak, Fleisch und Milch) liegt und auch innerhalb der Wertfreigrenze (Fr. 300.–). Hat der Reisende mehr dabei, muss er am nächsten besetzten Grenzübergang einreisen. Dieser ist auf einem Schild angegeben.
- Wo die schriftliche Selbstanmeldung möglich ist, steht eine sogenannte Anmeldebox. Reisende müssen die dort aufliegenden Formulare ausfüllen, falls ihre Auslandeinkäufe die Freimengen oder die Wertfreigrenze überschreiten. Das Formular steckt man in den Briefkasten der Anmeldebox.
- Konkret geht das so: Deklariert der Reisende zum Beispiel zehn Flaschen Wein, erhält er von der Zollverwaltung per Post eine Rechnung. Und zwar für jenen Teil, der die Freimenge übersteigt.
- Unterlässt der Reisende die Deklaration, muss er die Mehrwertsteuer und allfällige Zollgebühren nachzahlen. Dazu kommt eine Busse, die das Doppelte bis Dreifache betragen kann.
- Während die Situation bei den Freimengen für Tabak und Alkohol relativ klar ist, gibts bei den Wertfreigrenzen immer wieder Verwirrung. Grundsätzlich beträgt sie Fr. 300.– pro Person – für Erwachsene ebenso wie für Kinder.
- Übersteigt der Wert der eingeführten Waren oder der im Ausland ausgeführten Reparaturen Fr. 300.– pro Person, muss man auf den ganzen Betrag Mehrwertsteuer zahlen.
- Waren und Dienstleistungen, die eine Einheit bilden, können nicht auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Beispiel Autoreparatur: Wenn sie Fr. 500.– gekostet hat, ist die Freigrenze auch dann überschritten, wenn zwei Personen im Auto einreisen.
- Kaufen aber zwei Personen zum Beispiel bei Aldi in Deutschland Lebensmittel für Fr. 500.–, ist die Freigrenze nicht überschritten. Denn die Lebensmittel bilden keine Einheit. Wer Diskussionen vermeiden will, lässt sich am besten Kassenzettel mit je einem Total von weniger als Fr. 300.– geben.
Weitere Informationen gibts unter www.zoll.ch sowie in den Broschüren, die in den Anmeldeboxen liegen.
16. Mai 2010 | Marco Diener, Redaktion K-Tipp
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