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Eine volle AHV-Rente erhält nur, wer während 44 Jahren Beiträge geleistet hat. Ein neu Pensionierter erhielt von der Ausgleichskasse Zug nur eine Teilrente zugesprochen, weil er lediglich während 34 Jahren und 8 Monaten Beiträge an die AHV einbezahlt hatte. Er war damit nicht einverstanden und behauptete, dass er länger Beiträge überwiesen habe. Vor Bundesgericht scheiterte er mit seinem Begehren. Laut den Bundesrichtern hätte er beweisen müssen, dass er während der Beitragslücken gearbeitet hatte und ihm die gesetzlichen AHV-Beiträge abgezogen worden waren. Er verfügte aber über keine relevanten Unterlagen wie Lohnausweise oder Lohnabrechnungen.
Bundesgericht, Urteil 9C_96/2010 vom 26. Februar 2010
27. März 2010
