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Artikel | saldo 05/2010

Ausweisentzug für Abstandsünder

 

Ein Autofahrer war auf der A51 mit 100 km/h unterwegs und hielt zum vorderen Fahrzeug während rund 12 Sekunden nur etwa 10 Meter Abstand. Die Staatsanwaltschaft Winterthur verurteilte ihn zu 20 Tagessätzen à 300 Franken und einer Busse von 1800 Franken. Das Strassenverkehrsamt Schwyz entzog ihm den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln für drei Monate.

Dagegen wehrte sich der Mann: Die Widerhandlung sei nur mittelschwer, weshalb der Ausweis nur einen Monat zu entziehen sei. Das ergebe sich aus einem Handbuch des Verkehrsamts Schwyz, wonach erst ein Abstand von weniger als 0,3 Sekunden als schwere Widerhandlung gilt. Er habe aber 0,36 Sekunden Abstand gehalten. Das Bundesgericht folgte seiner Argumentation nicht. Es ging davon aus, dass sich der Lenker der Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst war. Deshalb wiege die Widerhandlung schwer.

Bundesgericht, Urteil 1C_356/2009 vom 12. Februar 2010

13. März 2010


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Ausweisentzug für Abstandsünder
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