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Im Arbeitsvertrag einer Bardame waren eine Probezeit von drei Monaten und eine Kündigungsfrist von drei Tagen vereinbart. Der Clubbetreiber kündigte der Angestellten noch in der Probezeit. Dagegen erhob sie Einsprache, aber erst nach Ablauf der Probezeit. Sie machte geltend, die Kündigung sei missbräuchlich, weil sie sich geweigert habe, sich zu prostituieren. Sie verlangte vom Arbeitgeber eine Entschädigung von 28374 Franken.
Vor dem Bezirksgericht Hinwil hatte sie keinen Erfolg. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihr 13800 Franken zu. Das Bundesgericht hob dieses Urteil wieder auf. Begründung: Die Einsprache gegen eine missbräuchliche Kündigung müsse bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erfolgen. Das gelte auch bei einer verkürzten Kündigungsfrist während der Probezeit.
Bundesgericht, Urteil 4A_347/2009 vom 16. November 2009
13. März 2010