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Am 3. Februar 2004 erlitt eine Frau einen Verkehrsunfall und zog sich ein Schleudertrauma an der Halswirbelsäule zu. Sie meldete den Unfall am 30. März 2004 ihrer Krankenkasse, die für die Behandlungskosten – gestützt auf Grund- und Zusatzversicherungen – aufkam. Erst am 31. Januar 2007 beantragte der Anwalt der Verunfallten die Auszahlung von Taggeldern, die bei der gleichen Kasse versichert waren. Die Kasse zahlte die Taggelder jedoch nicht mehr aus, weil sie laut Versicherungsvertragsgesetz nach über zwei Jahren verjährt seien.
Die Bundesrichter stützten diesen Entscheid. Die Erklärung der Verjährung seitens der Versicherung sei nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die Versicherung sei nicht verpflichtet gewesen, die Kundin auf die laufende Verjährung aufmerksam zu machen. Die Verunfallte konnte der Versicherung auch nicht begründet vorwerfen, sie habe sie dazu bewogen, rechtliche Schritte bis zur Verjährung zu unterlassen.
Bundesgericht, Urteil 4A_516/2009 vom 11. Dezember 2009
27. Februar 2010
