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Eine IV-Rentnerin war seit März 2002 berechtigt, neben ihrer Invalidenrente Ergänzungsleistungen (EL) zu beziehen. Die Ausgleichskasse berechnete den EL-Anspruch im 2003 neu und legte der Berechnung das Erwerbseinkommen des Ehemannes in der Höhe von 136‘817 Franken zugrunde. Nachdem im Zeitraum 2004 bis 2006 keine Einkommensveränderungen gemeldet worden waren, leitete die Ausgleichskasse 2007 ein Revisionsverfahren ein.
Es stellte sich heraus, dass der Ehemann im Jahr 2005 159‘899 Franken, im 2006 209‘881 Franken und im 2007 188‘432 Franken verdient hatte. Die Ausgleichskasse verlangte deshalb die zu viel ausbezahlten EL von total 47‘706 Franken zurück. Die Bundesrichter stützen diesen Entscheid: Die EL-Bezügerin habe ihre gesetzliche Meldepflicht verletzt.
Bundesgericht, Urteil 9C_689/2009 vom 28. Dezember 2009
31. Januar 2010
