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Artikel | saldo 02/2010

Streit um eine im Internet ersteigerte Segeljacht

Ein Segler ersteigerte im Internet eine Jacht. Bezahlen aber wollte er sie nicht – sie entspreche nicht den gemachten Angaben. Der Verkäufer beharrt auf dem Vertrag. Die beiden treffen sich vor Gericht.

Die Angaben auf dem Online-Marktplatz Ricardo waren klar: Angeboten wurde eine 10 Meter lange Segeljacht aus Holz, Jahrgang 1966. Sie wurde als «antik» deklariert. Im Vermerk stand zudem, sie müsse vom Käufer instand gesetzt wer-den. Der Arbeitsaufwand wurde mit zirka fünf Arbeitstagen angegeben. Nur der Motor sei vor kurzem revidiert worden. Der Verkäufer Klaus Schmid* forderte Barbezahlung. Eine Besichtigung im Voraus sei nicht möglich.

All das nahm der Beklagte Peter Moser* zur Kenntnis. Er versuchte trotzdem, einen Besichtigungstermin mit dem Besitzer der Jacht zu vereinbaren, Schmid lenkte jedoch nicht ein. «Ich rechnete mit vielen Interessenten», erklärt der Kläger gegenüber dem Einzelrichter des Gerichtskreises IX Schwarzenburg-Seftigen. «Ich konnte aus beruflichen Gründen nicht immer wieder frei nehmen, um die Jacht vorzuführen.»


Renovationsbedarf höher, als vom Käufer kalkuliert

Moser ersteigerte die Segeljacht trotzdem – ohne sie mit eigenen Augen gesehen zu haben. Er zahlte 4160 Franken. Als er die Jacht im Hafen sah, sei er erschrocken. «Sie entsprach nicht den Angaben im Internet», erklärt Moser im Gerichtssaal. «Auf dem Schiff hatte es nicht einmal einen Mast!» Die Jacht innerhalb von fünf Arbeitstagen instand zu stellen, wie im Verkaufsangebot stand, sei schlicht unmöglich. Moser: «Sogar das Zertifikat für den Motor fehlt.» Dies sei nötig, um überhaupt auf dem See zu fahren. Die Kosten für die Renovierung schätzt er auf 250‘00 Franken.

Aus all diesen Gründen wollte Moser vom Kauf zurücktreten. Er habe dem Verkäufer Klaus Schmid eine Entschädigung angeboten. Dem widerspricht der Kläger: «Moser gab mir bei der Übergabe im Bootshafen eine Anzahlung von 500 Franken. Davon, dass er die Segeljacht nicht wollte, sagte er nichts.» Erst zwei Tage später habe Moser angerufen und erklärt, die Segeljacht entspreche nicht seinen Vorstellungen. Dabei habe er die 500 Franken Anzahlung als Entschädigung angeboten.

Davon wollte Schmid aber nichts wissen. Er leitete eine Betreibung ein und meldete den Vorfall bei Ricardo. Die Bedenken des Käufers kann er nicht verstehen. «Klar muss die Jacht gestrichen werden», gibt er zu. «Aber daraus hatte ich kein Geheimnis gemacht.» Er habe sogar Fotos ins Internet gestellt. Aus seinen Unterlagen holt er die Bilder hervor und zeigt sie dem Gerichtspräsidenten.


Weder Kläger noch Beklagter akzeptieren einen Vergleich

Dieser macht den Parteien klar, dass er keine schwierigen rechtlichen Fragen sehe. Hingegen müsse geklärt werden, ob es im Hafen zu einem Aufhebungsvertrag gekommen sei oder nicht. «Das ist eine Sachverhaltsfrage, und dafür gibt es klare Regeln.» Deshalb fragte er, ob Vergleichsverhandlungen erwünscht seien: «Bei einem Vergleich ist das Risiko kalkulierbar. Bei einem Urteil wird die Klage bei dieser Ausgangslage gutgeheissen oder abgewiesen.»

Für den Kläger Klaus Schmid ist klar, dass er die Segeljacht verkauft hat. Am Preis will er nichts ändern. Hingegen würde er die 800 Franken Lagerkosten halbieren. Diese entstanden, weil Moser die Jacht nicht wie vereinbart abgeholt hatte. Auch die Gerichtskosten würde er übernehmen. Auf diesen Vorschlag steigt der Beklagte Moser jedoch nicht ein. «Ich will die Jacht nicht», hält er fest. Der Richter meint dazu lakonisch: «Sie stehen also in Interlaken – und der Kläger in Thun. Das ist ziemlich weit auseinander.»


Keine Einigung: Am Schluss bezahlte der Ersteigerer die Jacht

Der Richter versucht ein letztes Mal, die Parteien zu einem Vergleich zu bewegen. Beide lehnen ab. «Ich fühle mich einfach betrogen», sagt der Beklagte. Der Richter erklärt, dass der nächste Schritt das Einreichen der Beweise sei. Nachher werde ein neuer Verhandlungstermin angesetzt. «Das Verfahren geht also weiter», schliesst er. «Es kommt mir vor, als wolle man das Stockhorn beschreiben. Der eine sagt, es sei rund, der andere, es sei spitzig. Beides stimmt irgendwie. Aber der Entscheid in diesem Fall wird kein Kompromiss sein.» Einige Tage nach der Verhandlung im Schloss Belp hat der Käufer trotz seiner Einwände die Jacht bezahlt.


Prozessieren: Kauf ist Kauf – auch im Internet

Kaufverträge müssen nicht schriftlich abgeschlossen werden, um gültig zu sein. Sie gelten auch mündlich. Aber beweisbar sind die Abmachungen am leichtesten, wenn ein unterzeichneter Vertrag vorliegt. Ein Vertragsabschluss im Internet kann ohne elektronische Unterschrift aufgrund der Daten kaum hieb- und stichfest bewiesen werden, weil unklar sein kann, wer den Computer bediente und die fraglichen Eingaben vornahm.

In der Gerichtsverhandlung in Belp war nicht bestritten, dass die Jacht gültig ersteigert wurde. Der Erwerber wollte deshalb nicht zahlen, weil er nach der Besichtigung im Hafen an seinem ersteigerten Boot kein Interesse mehr hatte. Und sich angeblich mit dem Verkäufer über einen Vertragsrücktritt sowie eine kleine Entschädigung geeinigt habe.

Mit diesem Einwand hätte der Beklagte nur dann Erfolg haben können, wenn er in der Lage gewesen wäre, diesen Aufhebungsvertrag zu beweisen. Ohne eine derartige schriftliche Abmachung und mangels Zeugen hätte er vor Gericht mit seinem Standpunkt kaum Erfolgschancen.

* Alle Namen geändert

31. Januar 2010 | Petra Ivanov


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