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Ein Arbeitnehmer unterschrieb eine Austrittsbestätigung. Mit ihr wurde er von seinem Job freigestellt und musste dafür sein noch offenes Ferienguthaben in dieser Zeit beziehen. Im Nachhinein wehrte sich der Angestellte: Er sei nicht einverstanden gewesen und habe nur unterschrieben, weil er vom Chef dazu gezwungen worden sei. Das Arbeitsgericht Zürich erachtete die Vereinbarung wegen absichtlicher Täuschung als unverbindlich.
Das nützt dem ehemaligen Angestellten aber nichts, weil der Arbeitgeber den Ferienbezug grundsätzlich einseitig anordnen kann. Das Gericht stellte fest, dass der Angestellte seine verbleibenden 20 Ferientage während einer Freistellungsdauer von 61 Arbeitstagen hätte beziehen können. Die Stellensuche habe den Ferienzweck – Erholung – nicht untergraben, denn für diese habe er mit zwei vollen Monaten Kündigungsfrist noch genügend Zeit gehabt.
Arbeitsgericht ZH, Urteil AN070555 vom 14. Februar 2008
29. November 2009
