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Artikel | K-Tipp 20/2009

Billag geht auf Gewerbler los

Tausende von Gewerbetreibenden haben von der Billag Anmeldungen für Radio- und TV-Gebühren erhalten. Doch längst nicht alle Betriebe sind gebührenpflichtig.

Die Gebühren-Inkassofirma Billag AG hat seit August rund 110‘000 Betriebe angeschrieben. Da- runter auch Michel Cogli aus Thalwil ZH. Er wurde von der Billag aufgefordert, seine TV- und Radiogeräte anzumelden. Cogli ist Inhaber der Firma PC-Kauf.ch GmbH und betreibt einen Online-Shop für Computer. In seinem Büro hatte er damals weder Radio noch TV, weshalb er nicht auf das Schreiben reagierte.

Anfang Oktober erhielt er von der Billag eine Erinnerung. Weil sich Cogli inzwischen für das Büro einen Radio angeschafft hatte, meldete er sich zähneknirschend an. Die angedrohte Busse – bis zu 5000 Franken bei «Verstössen gegen die Meldepflicht» – habe ihn eingeschüchtert. Schliesslich hiess es im Billag-Brief: «Wenn Ihr Betrieb über Geräte für den Radio- und/oder Fernsehempfang verfügt, sind Sie gemäss Radio- und Fernsehgesetz verpflichtet, sich anzumelden.» Tatsächlich: Auch Betriebe müssen für den Empfang von Radio- und TV-Programmen zahlen.

Dabei kommen zwei Tarife zur Anwendung:

  • Den Tarif für «gewerblichen Empfang» müssen Betriebe zahlen, wenn ihr Personal Radio hört oder fernsieht. Beispiel: In der Werkstatt läuft für die Mechaniker der Radio. Das kostet pro Jahr 224 Franken fürs Radiohören – fürs Fernsehen wären es 388 Franken.
  • Der Tarif für «kommerziellen Empfang» kommt zur Anwendung, wenn Radio- oder TV-Programme für die Kundschaft genutzt werden. Beispiel: Der Radio läuft beim Coiffeur für die Kunden. Die Kosten für ein Jahr basieren auf der Anzahl Geräte im Betrieb. Bei einem Gerät entspricht der Tarif demjenigen für gewerblichen Empfang.

Cogli hat aber weder Personal noch empfängt er in seinem Büro Kunden. «Er hätte sein Radio nicht bei der Billag anmelden müssen», sagt Hans Ruedi Schmid, Leiter der K-Tipp-Rechtsberatung. Anders die Carrosserie Kernmatt Falcone aus Binningen BL. Der Familienbetrieb muss Gebühren für gewerbliche Nutzung zahlen, weil in der Werkstatt ein Radio läuft und dort ein Lehrling arbeitet, der nicht zur Familie gehört.

Auch das Ehepaar Zürcher aus Zollbrück BE wurde angeschrieben. Es führt einen Grabmalerei-Betrieb. Weil sich im Empfangsbereich ein Radio befindet, verlangt die Billag Gebühren für «kommerziellen Empfang». Zürchers schalten den Radio bei Kundenbesuchen jedoch jeweils aus. Für Billag-Sprecher John- ny Kopp ändert das nichts: «Die Gebühren sind unabhängig von der Nutzung geschuldet.» Da sich das Gerät im Kundenbereich befinde, sei es für kommerziellen Empfang gebührenpflichtig. Schmid widerspricht: «Entscheidend ist, ob der Radio der Unterhaltung bzw. Information der Kundschaft dient. Und das ist hier nicht der Fall.»


Wer nicht zahlen muss

  • Betriebe, die Kunden empfangen und in den gleichen Räumen Radio- oder TV-Geräte laufen lassen, müssen Billag-Gebühren für kommerzielle Nutzung zahlen. Ohne Kundenbesuche gilt Folgendes:
  • Bei Angestellten, die zu Hause arbeiten und dabei Radio hören, muss der Betrieb keine Gebühren zahlen.
  • Einmann- oder Familienbetriebe sind nicht gebührenpflichtig, wenn der Inhaber bereits privat bei der Billag angemeldet ist und kein Fremdpersonal beschäftigt.
  • Betriebe ohne Radio- und TV-Empfangsmöglichkeit müssen keine Gebühren zahlen. Können mit dem Computer via Internet Fernseh- und Radioprogramme empfangen werden, sollten dies Arbeitgeber den Angestellten mit einer schriftlichen Weisung verbieten. Dann sind sie nicht kostenpflichtig.

21. November 2009 | Beatrice Walder, Redaktion K-Tipp


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