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Artikel | K-Tipp 19/2009

Zum Sicherheitsrisiko degradiert

Eine neue Verordnung soll Flugreisen für Behinderte erleichtern. Doch sie droht das Gegenteil zu bewirken.

Die Europäische Verordnung EG 1107/2006 hat Gutes im Sinn: Sie untersagt es Airlines und Reiseunternehmen, jemandem wegen einer Behinderung die Buchung oder Beförderung zu verweigern (siehe unten). Ausnahmen aus Sicherheitsgründen sind indes erlaubt. In der EU gilt die Verordnung seit gut zwei Jahren. Anfang November 2009 ist sie auch in der Schweiz in Kraft getreten.

Sicher: Genaue Zahlen existieren nicht. Aber dass sich Behinderte bei Flugreisen sehr häufig mit teils massiven Problemen konfrontiert sehen, steht für Tarek Naguib ausser Frage. Der Jurist arbeitet bei Égalité Handicap, einer auf Gleichstellungsfragen spezialisierten Fachstelle der schweizerischen Behindertenorganisationen. «Bei uns landen regelmässig solche Fälle», hält Naguib fest. «Und sie stellen nur die Spitze des Eisbergs dar.» Drei aktuelle Beispiele:


Leichte Epilepsie: Begleitung gefordert

Ein Mann hat eine leichte geistige Behinderung, benötigt aber keine Betreuung: Er wird bei der Flugbuchung aufgefordert, das sogenannte medizinische Informationsformular (Medif) der Airlines auszufüllen. Darin gibt er an, dass er auch unter schwacher, etwa halbjährlich auftretender Epilepsie leidet. Acht Tage vor Abflug teilt ihm die Fluggesellschaft mit, seine Epilepsie sei ein Sicherheitsrisiko. Er dürfe nur mit einer voll zahlenden Begleitperson reisen. Für den Mann heisst das, dass er aus Kostengründen nicht fliegen kann. «Dabei besteht bei einer so leichten Epilepsie bestimmt kein erhebliches Sicherheitsrisiko», so Tarek Naguib. Andernfalls hätte die Airline wohl verlangt, dass die Begleitperson zum Beispiel medizinisch geschult ist.


Hörbehinderte durften nicht an Bord

Einer Gruppe von acht Hörbehinderten wird der Zutritt zum Flugzeug verweigert. Sie hat bei der Buchung nicht auf ihr Handicap hingewiesen. Der Pilot hält fest, die Gruppe dürfe aus Sicherheitsgründen nur in Begleitung einer nicht hörbehinderten Person fliegen. Und diese müsse die Gebärdensprache beherrschen. Für die Betroffenen bedeutet dies, dass ihr Flug verfällt. «Stellen acht Hörbehinderte an Bord wirklich ein zu grosses Sicherheitsrisko dar, wenn es zu einem Notfall kommt?», fragt Tarek Naguib. Er erinnert daran, dass diese Leute ihre Hörschwäche durch Training der andern Sinnesorgane kompensieren und zum Beispiel sehr gut Lippen lesen könnten.


Rollstuhlfahrer: Airline verweigerte Rückflug

Einem Rollstuhlfahrer wird vor dem Rückflug aus Bali am Flughafen eröffnet, dass er aus Sicherheitsgründen erst am nächsten Tag fliegen könne. Warum er nicht von Anfang an auf den späteren Flug gebucht worden ist, kann er nicht verstehen. Ebenfalls unverständlich ist für ihn, dass er der Airline für die Buchung ein Medif vorlegen musste: Dieses Formular stellt Fragen wie jene nach ansteckenden Krankheiten, die im konkreten Fall oft irrelevant sind und als entwürdigend empfunden werden können. Für «Égalité Handicap» ist es inakzeptabel, wenn Fluggesellschaften das Medif pauschal von allen Behinderten verlangen.

Doch wird die Verordnung EG 1107/2006 solche Fälle künftig verhindern? Jurist Naguib aner- kennt, dass die Verordnung bei Airlines, Flughäfen und staatlicher Aufsicht durchaus zur Sensibilisierung beiträgt, vor allem punkto Serviceleistungen und Personalschulung. Gleichzeitig stellt er fest: «Seit sie im Sommer 2007 in der EU in Kraft getreten ist, haben die Probleme für Behinderte eher zugenommen.»

Der Grund: Viele Airlines würden ohne Abstriche von der Erlaubnis Gebrauch machen, mit Verweis auf Sicherheitsvorschriften die Buchung und Beförderung zu verweigern oder eine Begleitperson zu fordern, so Naguib. «Das steht im krassen Widerspruch dazu, dass an Bord meist Alkohol ausgeschenkt wird – was die Sicherheit weit stärker gefährdet.» Auch sei nicht einzusehen, weshalb Behinderte ein grösseres Sicherheitsrisiko bedeuten könnten als etwa stark übergewichtige oder ältere Personen, die jeweils ohne weiteres mitfliegen dürften.


Beförderung ist Pflicht, es sei denn…

Fluggesellschaften und Reiseunternehmen dürfen Behinderten Buchung und Flug nicht verweigern. Das schreibt die Europäische Verordnung EG 1107/2006 im Grundsatz vor. Die Hilfeleistungen am Boden etwa bei der Abfertigung oder auf dem Weg zum und vom Flugzeug gehen in die Verantwortung der Flughäfen über. Allerdings: Würde eine Airline damit gegen gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften verstossen, darf sie die Beförderung verweigern oder verlangen, dass eine nicht behinderte Begleitperson mitfliegt.

Wer entgegen der neuen Verordnung nicht buchen bzw. mitfliegen darf, muss sich zunächst an die Airline oder das Reiseunternehmen wenden. Kommt es dort zu keiner Lösung, kann eine Beschwerde im Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) eingereicht werden. Das Bazl darf Bussen bis maximal 20'000 Franken verhängen.


Infos zum Vorgehen:

  • www.bazl.admin.ch oder Bazl-Passagiertel. 031 325 95 96, werktags 14–16 Uhr
  • Die Verordnung EG 1107/2006 im Wortlaut inkl. Liste der Hilfeleistungen, die Flughäfen und Airlines zu erbringen haben, findet sich unter www.egalite-handicap.ch

08. November 2009 | Gery Schwager, Redaktion K-Tipp


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