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Artikel | K-Tipp 18/2009

Schwarzpeterspiel

Wer eine Pauschalreise nicht antreten kann, darf sie auf eine andere Person übertragen. Doch Reiseunternehmen foutieren sich darum.

Noch im Mai hatten Simon Bachmann aus Glattfelden ZH und seine Freundin vor, ein paar Tage in Stockholm zu verbringen. Sie buchten beim Internet-Reiseanbieter Ebookers.ch für Anfang Juli eine Pauschalreise mit Flug und Hotel. Kostenpunkt für vier Tage: 1118 Franken. Doch dann ging die Beziehung in die Brüche. Was die gebuchte Reise betraf, kamen die beiden überein, dass er seinen Platz einer andern Person überlassen würde. Ebookers behauptete auf telefonische Anfrage aber, dies sei nicht möglich. Die Reise könne nur storniert werden.

Bachmann und seine Ex-Partnerin glaubten das. Sie erhielten von Ebookers rund 450 Franken zurückerstattet – deutlich weniger, als ihnen laut Bachmann am Telefon in Aussicht gestellt worden war. Zur Weigerung, die Buchung auf eine Ersatzperson zu übertragen, schreibt Ebookers: «Fluggesellschaften wie Swiss gestatten leider keine Namensänderungen bei schon ausgestellten Flugtickets.» Den schwarzen Peter schiebt die Firma auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) weiter: Darin ist zur Umbuchung von Pauschalreisen festgehalten, dass in diesem Fall die AGB der Leistungsträger gälten.   

Ähnlich verfahren viele Reiseunternehmen – darunter Kuoni, M-Travel Switzerland und Tui Suisse. Sie knüpfen in den AGB ihr Ja zu einer Ersatzperson ebenfalls an die Voraussetzung, dass die an der Pauschalreise beteiligten Leistungsträger (Airlines und Hotels) dies akzeptieren.


Aus rechtlicher Sicht ein klarer Fall

Allerdings: Das schweizerische Pauschalreisegesetz erlaubt es durchaus, bei rechtzeitiger Vorankündigung eine Buchung abzutreten, wenn die Ersatzperson «alle an die Teilnahme geknüpften Bedingungen erfüllt». Der Genfer Rechtsprofessor Bernd Stauder schreibt in seinem juristischen Fachkommentar zum Gesetz klipp und klar: Die AGB-Bestimmungen sind gegenüber dem Kunden unwirksam, wenn darin steht, dass Namensänderungen nicht möglich sind. Machen Reiseunternehmen das trotzdem, können sich Kunden mit einer Gerichtsklage wehren. Im Fall Bachmann scheint Ebookers übrigens  doch nicht ganz wohl zu sein: Die Firma ist «ausnahmsweise» und «aus Kulanz» bereit, immerhin die Stornogebühren zurückzuzahlen.


Umbuchung von Flugtickets

Das Recht, eine Buchung unter bestimmten Bedingungen an eine Ersatzperson abzutreten, ist nur für Pauschalreisen gesetzlich verbrieft. Als Pauschalreise gilt beispielsweise eine Kombination von Flug und Hotel oder Flug und Mietauto. Wer bloss einen Flug gebucht hat, kann bei einigen Airlines sein Ticket aber trotzdem auf eine andere Person überschreiben lassen. Air Berlin, Easyjet und Helvetic Airways zum Beispiel ermöglichen das – allerdings gegen Gebühr. Zudem muss der aktuelle Ticketpreis bezahlt werden. Damit wollen die Airlines unterbinden, dass Geschäftemacher Tickets frühzeitig günstig einkaufen in der Absicht, sie später mit Gewinn an Dritte weiterzuverkaufen.

Diverse Fluggesellschaften, wie Swiss, Lufthansa, Austrian Airlines, Air France, KLM und British Airways lehnen in ihren AGB Namensänderungen grundsätzlich ab. Ob diese Regelung im Streitfall einer juristischen Prüfung standhalten würde, ist fraglich. Denn einer Airline entsteht keinerlei Schaden und kaum Aufwand, wenn Fritz Müller statt Hans Meier den von Meier gebuchten Flug antritt.

26. Oktober 2009 | Gery Schwager, Redaktion K-Tipp


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