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Eine Luzernerin machte im Jahr 2006 bei einer Naturheilpraktikerin eine Cranio-Sacral-Therapie. Die Kosten beliefen sich auf 3526 Franken. In der Steuererklärung wollte sie den Betrag in Abzug bringen. Steuerbehörde und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern akzeptierten dies jedoch nicht. Darum reichte die Frau beim Bundesgericht Beschwerde ein. Doch auch hier drang sie mit ihrem Anliegen nicht durch.
Der Grund: Heilmassnahmen wie Massagen, Heilbäder, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Psychotherapie etc. sind nur dann abzugsfähig, wenn sie ärztlich verordnet und von diplomierten Personen durchgeführt werden. Bei der Luzernerin war beides nicht der Fall. Laut Bundesgericht kann sie deshalb die 3526 Franken nicht in Abzug bringen. Daran ändere sich auch nichts, wenn ein Arzt die Therapie im Nachhinein als notwendig einstuft und sich ein Heilungserfolg eingestellt hat.
Bundesgericht, Urteil 2C_103/2009 vom 10. Juli 2009
04. Oktober 2009
