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Ein Landwirt verliebt sich in eine Prostituierte. Als sie verschwindet, engagiert er einen Privatdetektiv, um sie zu finden. Dessen Rechnung will er aber nicht begleichen.
Als Hans W. die schöne Jelena* kennenlernte, glaubte er, die Liebe seines Lebens gefunden zu haben. Für Jelena, eine Prostituierte, gab Hans viel Geld aus. Sie war es ihm wert. Doch dann verschwand sie von einem Tag auf den andern. Hans W. war fassungslos. Er beauftragte vor zwei Jahren einen Privatdetektiv mit der Suche nach der Frau. Doch statt seine grosse Liebe steht nun ein Rechtsvertreter an der Seite des Landwirts, denn der Privatdetektiv hat Klage eingereicht. Er fordert von Hans W. 135’909 Franken für seine geleistete Arbeit.
Als «unglaubwürdig» und vor allem «unbeweisbar» bezeichnet der Rechtsvertreter von Hans W. den in Rechnung gestellten Betrag vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland in Mels. Es handle sich schon fast um einen «Betrugsversuch». Von der ursprünglichen Rechnung des Privatdetektivs über 167’583 Franken hat Hans W. 31’646 Franken bezahlt. Der Restbetrag sei abzuweisen, fordert sein Anwalt.
Detektiv behauptet, seinen Auftraggeber gewarnt zu haben
«Der Privatdetektiv behauptet, er habe die Frau in halb Europa gesucht», ärgert sich Hans W. Sein Anwalt zweifelt daran: «Die Strecke entspricht dem halben Erdumfang!» Dabei berufe sich der Detektiv zum Beweis seiner Behauptung lediglich auf Tankstellenquittungen und selbst produzierte Belege. Selbst wenn die Ausgaben stimmen würden, hätten sie jedes vernünftige Mass überstiegen.
Der Privatdetektiv, der ohne Rechtsvertreter erschienen ist, schüttelt ratlos den Kopf. Er versucht zu erklären, wie er arbeitet. «Ein Detektiv muss sich verborgen halten. Natürlich kann niemand bezeugen, wie lange ich jemanden observiere oder wie viele Stunden ich in die Suche nach einer Zielperson investiere.» Er habe seinen Auftraggeber wiederholt auf dessen zum Teil «unsinnige Wünsche» aufmerksam gemacht.
So habe Hans W. beispielsweise immer wieder SMS von Freunden erhalten, die behaupteten, sie hätten Jelena irgendwo gesehen. Daraufhin habe der Landwirt jeweils verlangt, diesen Hinweisen nachzugehen. So reiste der Detektiv beispielsweise nach London, obwohl er nicht daran glaubte, die Frau dort zu finden. «Ich habe meine Bedenken geäussert», erklärt er vor Gericht, «aber Hans W. bestand darauf!»
Der Landwirt sitzt stumm neben seinem Anwalt, den Blick geradeaus gerichtet. Die goldfarbenen Kühe auf seinem Gürtel heben sich von den Brauntönen des Gerichtssaals ab. Seine ganze Existenz hat Hans W. aufs Spiel gesetzt, weil er an eine Zukunft mit Jelena glaubte. «Er war in einem Wahn gefangen», erklärt sein Rechtsvertreter. «Auch nachdem Jelena ihn verliess, liebte er sie noch.» Sogar seine Freunde hätten ihn für «irre» gehalten.
Der Anwalt bezweifelt die Urteilsfähigkeit seines Mandanten
Vom Gericht fordert der Anwalt nun, dass sein Mandant psychiatrisch begutachtet werde. «Eine Fixierung kann Krankheitswert erreichen», behauptet er. Er erwähnt einen Unfall vor neun Jahren. «Hans W. erlitt einen Schädelbruch. Eine Auswirkung auf seine geistige Kapazität ist nicht auszuschliessen.» Damit wollte er Zweifel an der Urteilsfähigkeit seines Mandanten wecken. Dies hätte zur Folge, dass der erteilte Auftrag an den Privatdetektiv ungültig wäre. Sogar einen Artikel über Demenz, den er kürzlich gelesen hatte, erwähnte der Anwalt: «Man redet allgemein von Altersdemenz. Es kommt aber immer wieder vor, dass schon gegen Ende des dreissigsten Altersjahres Demenz eintritt.»
Die Suche nach Jelena führte schliesslich wider Erwarten zum Erfolg – für den Detektiv. Er konnte die Eltern der Prostituierten in Tschechien ausfindig machen. Er brachte in Erfahrung, dass die Frau eine Wohnung in Salzburg als Aufenthaltsort angegeben hatte. Dort wohnte sie anscheinend mit anderen Prostituierten zusammen. Gesehen hat der Privatdetektiv sie jedoch nicht. «In Österreich ist es nicht erforderlich, persönlich zur Anmeldung auf der Gemeinde zu erscheinen. Ich kann nur vermuten, dass die Frau tatsächlich in Salzburg wohnte», sagt er vor Gericht.
Detektiv gab die Adresse von Jelena nicht heraus
Die Adresse wollte der Detektiv Hans W. hingegen nicht bekannt geben, da er dessen Reaktion fürchtete: «Liebe kann schnell in Hass umschlagen», erklärt er dem Gericht. «Schliesslich war viel Geld im Spiel.» Er will gemerkt haben, dass Jelena gar nicht gefunden werden wollte. «Sie stand unter viel Druck, wie dies bei Top-Prostituierten üblich ist.» Der Detektiv erwähnt mysteriöse Anrufe von Jelenas angeblichem Freund. «Sie musste regelmässig Bericht erstatten. Vermutlich wurde die Sache mit Hans W. zu heiss. Daraufhin wurde sie abgezogen.»
Der Rechtsvertreter von Hans W. nickt zustimmend. Aber: Weil der Detektiv die Adresse nicht bekannt gegeben habe, habe er seinen Auftrag nicht erfüllt. Statt auf ein Urteil des Gerichts zu warten, einigten sich die beiden Parteien am Schluss der Verhandlung auf einen Vergleich, dessen Inhalt vertraulich ist. Verloren hat Hans W. so oder so. Er wird seine Jelena nie wieder sehen.
Prozessieren: Wer Geld will, ist beweispflichtig
Ein Auftrag an einen Privatdetektiv ist kostenpflichtig. Der Auftraggeber schuldet ihm ein Honorar und den Ersatz für die Auslagen. So die Rechtslage. Klagt der Beauftragte beim Gericht eine Forderung ein, muss er beweisen, welches Honorar abgemacht wurde. Dasselbe gilt für die Spesen. Kann er die Auslagen nicht belegen, und sind sie auch nicht schätzbar, dann geht er leer aus. Anders beim Honorar: Besitzt der Beauftragte nichts Schriftliches, schuldet ihm der Auftraggeber laut Gesetz das «übliche Honorar». Was branchenüblich ist, hat der Beauftragte nachzuweisen. Das Gesagte gilt fast für alle eingeklagten Forderungen: Beweispflichtig ist, wer Geld will – nicht aber, wer sich weigert, zu zahlen.
* Name geändert
22. September 2009 | Petra Ivanov
