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Kühlschrank, Herd und Geschirrspüler sind defekt. Aber der Vermieter will sie nicht reparieren lassen. Der Mieter geht vor Mietgericht.
Die 3-Zimmer-Altbauwohnung wäre traumhaft. Sie liegt mitten in Zürich, an begehrter Lage. Allein das Wohnzimmer misst 40 Quadratmeter. Waschmaschine und Tumbler sind vorhanden, ebenso eine Küche mit durchschnittlicher Ausstattung. 1935 Franken zahlt Martin Zbinden (Name geändert) monatlich dafür. Nicht viel für Zürcher Verhältnisse, meint er. Zumindest nicht, wenn die Geräte in der 25 Jahre alten Küche funktionieren würden.
Der Mieter musste auf eigene Rechnung einen Kühlschrank kaufen
«Der Kühlschrank ist ausser Betrieb», erklärt Zbinden gegenüber den drei Mietrichtern in Zürich. «Und zwar seit dem 26. März 2006.» Bereits ein halbes Jahr davor habe er von einem Kollegen den Temperaturfühler am selben Gerät reparieren lassen, weil der Vermieter auf seine Reklamation nicht reagiert habe. Sechs Monate funktionierte der Kühlschrank wieder, dann ging er ganz kaputt. Zbinden meldete den Defekt diesmal schriftlich, doch wieder geschah nichts. Der Mieter sah sich gezwungen, auf eigene Rechnung ein neues Gerät zu kaufen.
Doch damit nicht genug. Die Tür des Geschirrspülers liess sich auch nicht mehr schliessen, dadurch verlor das Gerät Wasser. Deshalb muss Zbinden sein schmutziges Geschirr von Hand spülen. Kaputt ist auch der Kochherd. «Es funktioniert nur eine einzige Platte», meint er kopfschüttelnd. Dazu kam im Oktober 2008 ein Wasserschaden, der das Laminat aufquellen liess und die Holzverschalung verzog. Der gelernte Schreiner Zbinden bot an, selbst bei den Reparaturen Hand anzulegen. Er holte bei einem Kollegen eine günstige Offerte ein, die er dem Vermieter unterbreitete. Dieser ging nicht darauf ein. Warum, erfuhren die Mietrichter nicht, denn der Vermieter blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. «Er kam schon nicht zur Schlichtungsverhandlung», sagt Zbinden. «Ich habe nicht damit gerechnet, dass er heute auftaucht.»
Die Auslagen des Mieters wurden nie zurückerstattet
Immer wieder habe der Vermieter die Schäden vor Ort begutachtet, trotzdem aber nie etwas dagegen unternommen. Den Tumbler reparierte Zbinden dreimal selbst. Auch einen neuen Spiegelschrank kaufte er, nachdem der alte auseinandergefallen war. «Der Vermieter hat mir gesagt, ich solle mich darum kümmern, die 300 Franken Auslagen würde er übernehmen.» Das Geld hat er bis heute nicht gesehen. Ans Ausziehen denkt Zbinden trotzdem nicht. Seit elf Jahren ist die Wohnung sein Zuhause. Er habe viel darin investiert. Er fühle sich wohl und wolle sich nicht vertreiben lassen.
Bitter ist er nicht, obwohl der Mietstreit viel Zeit und Energie kostet. «Mein Ziel ist eine neue Küche. Alles andere wäre ein Dessert», erklärt er vor Gericht. Er habe sich überlegt, die Miete auf ein Sperrkonto einzuzahlen, bis der Vermieter die nötigen Reparaturen veranlasse. Doch davon habe ihm sein Anwalt abgeraten. Wichtig sei, jeden Schritt schriftlich zu dokumentieren. Zbinden zeigt auf seine umfangreichen Unterlagen. «Das Leben wäre einfacher, wenn man miteinander reden könnte.»
Der Mieter verlangt eine Mietzinsreduktion um 25 Prozent
Da der Vermieter auch nach einer Stunde Wartezeit nicht im Gerichtssaal auftauchte, galten die Behauptungen des Klägers vor Mietgericht als unbestritten. In seiner schriftlichen Eingabe hatte Zbinden zuvor eine Mietzinsreduktion von 25 Prozent gefordert, bis die nötigen Reparaturen ausgeführt wurden. «Ihre Zahlen sind etwas hoch», meinte die Gerichtspräsidentin. «Ich weiss», gibt Zbinden zu, «aber ich nahm an, man korrigiere eher nach unten als nach oben.» Die Erklärung löst bei allen drei Richtern ein Schmunzeln aus.
Die Präsidentin des Mietgerichts stellt in Aussicht, dass der Vermieter die defekten Geräte sowie die beschädigten Fronten ersetzen müsse. Für Zbinden macht das wenig Sinn. «Die ganze Küche zu erneuern, wäre billiger.» Dazu kann das Gericht den Vermieter jedoch nicht verpflichten. Nach der Verhandlung meint Zbinden: «Wie ich das Urteil durchsetzen kann, wird eine andere Geschichte sein.» Er geht davon aus, dass das Gerichtsurteil seinen Vermieter wenig beeindrucken wird.
Prozessieren: Abwesenheit schützt vor Urteil nicht
In zivilen Rechtsstreitigkeiten um Geldforderungen ist die Teilnahme am Prozess freiwillig. Aber je nach Kanton sind die Folgen gravierend: Wer trotz Vorladung nicht erscheint oder je nach Verfahren keine schriftliche Eingabe einreicht, muss damit rechnen, dass die Klage als zurückgezogen gilt. Mit Kostenfolgen für die klagende Partei. Wenn Beklagte nicht vor Gericht erscheinen, erhalten sie in der Regel eine zweite Vorladung.
Mit der Androhung, dass das Gericht bei erneutem Nichterscheinen auf die Angaben des Klä-gers abstellt. Beklagte Parteien können also kein Un-heil abwenden, indem sie vor Gericht einfach nicht erscheinen. Achtung: Das Gesagte gilt nicht für Zeugen: Wer eine Vorladung als Zeuge nicht beachtet, wird schlimmstenfalls von der Polizei abgeholt.
07. September 2009 | Petra Ivanov
