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Artikel | K-Tipp 13/2009

Vorschnelle Kürzung

Roland Fleury erhielt beim Stellenwechsel von der alten Pensionskasse 29’000 Franken zu wenig. Zu Unrecht. Dank dem K-Tipp kam er doch noch zu seinem Geld.

Wechselt eine angestellte Person die Stelle, geht ihr Pensionskassenguthaben von der bisherigen an die Kasse des neuen Arbeitgebers. Auch bei Roland Fleury aus Zwingen BL: Er arbeitete als Drucker bei der Basler Zeitung und ist nun bei der Chemiefirma BASF beschäftigt.

Die Pensionskasse der Basler Zeitung, die VBG-Print Vorsorgestiftung, schrieb ihm im April 2009, sein Altersguthaben zum Mitnehmen betrage 273'000 Franken. Doch sie werde die Summe provisorisch kürzen und nur 244'000 überweisen. Begründung: Die VBG-Pensionskasse befinde sich in einer Unterdeckung, und beim Betrieb zeichne sich eine erhebliche Verminderung der Belegschaft ab – was zu einer Teilliquidation der Pensionskasse führe und damit zu einer Kürzung des mitgegebenen Altersguthabens.

Diese Begründung war falsch. Als der K-Tipp intervenierte, schrieb die VBG-Print Vorsorgestiftung dem Versicherten Fleury umgehend, ihr sei «nachträglich» mitgeteilt worden, er habe die Arbeitsstelle bei der Basler Zeitung freiwillig verlassen und sei deshalb von keiner Teilliquidation betroffen. Die fehlenden 29 000 Franken wurden inzwischen überwiesen.


Kürzung nur bei Abbau der Belegschaft

Das Beispiel macht klar: Kündigt ein einzelner Arbeitnehmer oder wird ihm gekündigt, muss ihm die bisherige Pensionskasse stets das ganze Alterskapital mitgeben. Auch wenn sie in Unterdeckung ist, also im Moment nicht 100 Prozent aller Verpflichtungen erfüllen könnte. Aber: Wird die Belegschaft «erheblich vermindert», wie es im Gesetz heisst, werden die Entlassenen auch noch mit einer Kürzung des Altersgeldes bestraft, falls die Pensionskasse dann Unterdeckung geltend macht. Die Kürzung erfolgt entsprechend dem Grad der Unterdeckung. 200’000 Franken Altersguthaben zum Beispiel schrumpfen bei einem Deckungsgrad von 90 Prozent auf 180’000 Franken.


Das sind die wichtigsten Punkte, die Sie dazu wissen müssen:

  • Als «erhebliche Verminderung» der Belegschaft gilt in grösseren Betrieben mit über 50 Leuten ein Abbau um 10 Prozent oder mehr. Die Pensionskasse muss in ihrem Reglement konkret definieren, ab wann eine erhebliche Verminderung gegeben ist.
  • Bei kleineren Betrieben muss der prozentuale Abbau höher sein als 10 Prozent, bevor von einer Teilliquidation die Rede sein kann. Beispiel für eine solche Reglementsbestimmung: Bei sechs bis zehn Beschäftigten ist die «erhebliche Verminderung» erst erfüllt, wenn mindestens drei Leute entlassen werden.
  • Macht die Pensionskasse Unterdeckung geltend, kann sie sich nicht einfach auf einen veralteten Stand berufen. Sie muss ihre finanzielle Lage bzw. Unterdeckung aktuell auf den Zeitpunkt berechnen, an dem die Entlassungen effektiv beginnen – und nicht etwa dann, wenn sie angekündigt werden. Der Deckungsgrad ist immer eine Momentaufnahme und teils stark von den Bewegungen an den Börsen abhängig.
  • Von einer erheblichen Verminderung der Belegschaft ist auch dann die Rede, wenn der Abbau in einzelnen kleineren Schüben erfolgt. Wer weiss, dass er demnächst «abgebaut» wird, und dann selber kündigt, kann nicht darauf hoffen, so eine Kürzung umgehen zu können. Dies ergibt sich aus einem rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft.


Fazit: Es lohnt sich, bei solchen Kürzungen genau hinzuschauen. Betroffene können sich an den Stiftungsrat ihrer Pensionskasse wenden und von der Pensionskasse eine genaue Begründung der Kürzung verlangen. Auch der Arbeitgeber ist verpflichtet, über die genauen Umstände des Stellenabbaus Auskunft zu geben. Eventuell lohnt sich eine Konsultation bei einem Anwalt.

15. August 2009 | Ernst Meierhofer, Redaktion K-Tipp


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