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Artikel | K-Tipp 08/2009

Geheimniskrämerei bei Lidl

Lidl-Verkäuferinnen bekommen ihren Arbeitsvertrag erst bei der Unterzeichnung zu Gesicht. So können sie ihn nicht in Ruhe vorher studieren.

Nach dem Vorstellungsgespräch am 13. Januar 2009 im Lidl-Hauptsitz in Weinfelden TG war klar: Petra Peyer (Namen geändert) aus dem St. Galler Rheintal erhält die Stelle als Verkäuferin bei Lidl. Pensum: 60 bis 80 Prozent; Stellenantritt: 1. Februar. Eine Woche nach dem Gespräch meldete sich Lidl erneut und lud die Interessentin zur Vertragsunterzeichnung in ein Hotel in Winterthur ein. «Damit ich die weite Reise nicht umsonst mache, wollte ich den Vertrag vorgängig sehen», sagt Peyer. Denn sie wusste aufgrund des Vorstellungsgesprächs nicht genau, wie viel sie verdienen würde und wie viele Ferientage sie zugut hätte.


Gewerkschaft weiss von mehreren Fällen

Der Discounter ging auf diesen Wunsch jedoch nicht ein – mit der Begründung, bei Lidl sei dies normal. Drei Tage später erhielt sie den Arbeitsplan per Post zugestellt. Ende Januar unternahm Lidl einen neuen Anlauf und forderte sie abermals zur Vertragsunterzeichnung auf. «Aber wieder wollten sie mir den Vertrag nicht vorgängig zustellen.» Die gelernte Konditorin verzichtete schliesslich auf die Stelle.

Die Lidl-Geschäftsleitung bestreitet den Sachverhalt: «Auf Wunsch erhält die Bewerberin die Vertragsunterlagen selbstverständlich vorab zur Prüfung ausgehändigt.» Der K-Tipp kennt aber weitere Fälle, die gleich gelagert sind. So berichtet die Zürcherin Roberta Nünner (Name geändert): «Ich durfte den Arbeitsvertrag vorher nicht sehen.» Weil sie auf den Job angewiesen ist, unterschrieb sie trotzdem.

Unia-Gewerkschaftssekretär Robert Schwarzer weiss von weiteren Bewerberinnen, die den Arbeitsvertrag vorgängig ebenfalls nicht durchsehen durften. Doch das wäre nötig: Denn Bestandteil des zweiseitigen Lidl-Arbeitsvertrages ist das 20-seitige Personalreglement, in dem alle Details geregelt sind – und das lässt sich nicht in einigen wenigen Minuten durchlesen.


Bei Mutterschaft über Mindestanforderung

Warum Lidl seine Arbeitsverträge und Reglemente Interessenten vorenthält, ist schleierhaft. Dem K-Tipp wollte die Geschäftsleitung weder einen Vertrag noch das dazugehörige Reglement aushändigen. Deshalb musste sich der K-Tipp die Papiere auf anderem Weg beschaffen. Eine K-Tipp-Juristin hat sie geprüft und kritisiert nur zwei Punkte: Mit der Unterschrift geben die Arbeitnehmer ihre Zustimmung zu «allfälliger Nacht- und Sonntagsarbeit». Zudem ist der gesetzlich vorgeschriebene Zuschlag für Überstundenarbeit im Lohn bereits inbegriffen.

Ansonsten hätte Lidl bezüglich seiner Arbeitsverträge eigentlich nichts zu verbergen: So geht der Discounter in vielen Punkten – etwa bei Schwangerschaft und Mutterschaft – sogar über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus.


Tipps: Arbeitsvertrag – Das gehört rein

  • Arbeitszeit: normale Arbeitszeit pro Woche
  • Höhe des Lohns: Nach Möglichkeit Monatslohn festlegen. Tages- oder Stundenlöhne sind bei Absenzen unvorteilhaft.
  • 13. Monatslohn: nicht vorgeschrieben, deshalb muss er unbedingt vertraglich vereinbart werden. Möglichst keine unbestimmten Begriffe wie «Gratifikation» im Vertrag verwenden.
  • Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall: Der Betrieb sollte möglichst eine Kollektiv-Krankentaggeld-versicherung haben.
  • Teuerungsausgleich: gesetzlich nicht vorgeschrieben. Steht im Vertrag nichts dazu, besteht kein Anspruch.
  • Ferienanspruch: Wird nichts anderes abgemacht, gilt das gesetzliche Minimum von vier Wochen.
  • Länge der Kündigungsfrist: Ohne andere Vereinbarung gelten die gesetzlichen Fristen: während der Probezeit 7 Tage, im 1. Jahr ein Monat, im 2. bis 9. Jahr zwei Monate, ab 9. Jahr drei Monate. Fristen können in einer schriftlichen Vereinbarung verlängert oder verkürzt werden – aber nicht unter einem Monat.
  • Konkurrenzverbots-Klausel vermeiden: Ohne ein vertragliches Konkurrenzverbot ist jeder Arbeitnehmer nach Vertragsende bei der Stellensuche frei; ein Konkurrenzverbot schränkt stark ein.


Alles zum Thema findet man im «Saldo»-Ratgeber «Arbeitsrecht: Was Angestellte wissen müssen» (Fr. 25.–). Zu bestellen unter 044 253 90 70 oder www.saldo.ch.

19. April 2009 | Daniel Jaggi, Redaktor K-Tipp


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