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Eine Angestellte wehrte sich vor dem Bezirksgericht Plessur GR gegen eine ihrer Meinung nach missbräuchliche Kündigung.Doch mit ihrer Forderung nach Entschädigung kam sie nicht durch.
Maja Erni (Name geändert) sitzt ruhig hinter ihrer Rechtsvertreterin, die Arme verschränkt, den Blick auf die Juristen hinter den Tischen des Bezirksgerichts Plessur gerichtet. Zwei Richterinnen, drei Richter und eine Gerichtsschreiberin befassen sich mit der Kündigung, die Erni von ihrem Arbeitgeber, einem Berufsverband, vor zwei Jahren erhalten hatte. Laut der Anwältin des Arbeitgebers haben ehemalige Mitarbeiter Erni als «schnippisch, arrogant und dominant» beschrieben. Sie habe das Betriebsklima vergiftet; eine Zusammenarbeit sei zuletzt unmöglich gewesen, die Kündigung unumgänglich.
Kein Ausweg aus der verfahrenen Situation
Maja Erni fordert vom Gericht eine Entschädigung von Fr. 27'178.65. Das entspricht vier Monatslöhnen. Denn die Kündigung sei unrechtmässig erfolgt, behauptet ihre Anwältin. Acht Jahre lang habe Erni die Zahlstelle einer Arbeitslosenkasse des Berufsverbands betreut. Ihre Leistung habe zu keinerlei Kritik Anlass gegeben. Ihr Zwischenzeugnis, sechs Monate vor der Kündigung ausgestellt, habe sie sogar als «hervorragende, pflichtbewusste Mitarbeiterin» gelobt.
«Selbst wenn es Maja Erni an Sozialkompetenz fehlen würde, wäre die Kündigung missbräuchlich», sagt ihre Rechtsvertreterin. Denn ihr Verhalten habe die Zusammenarbeit innerhalb des Verbandes niemals erschwert. Erni arbeitete als Einzige für die Arbeitslosenkasse und habe deshalb gar nichts mit den andern Mitarbeitern zu tun gehabt. Die Arbeitslosenkasse befand sich zwar im gleichen Gebäude wie die Verbands-Regionalstelle. Die beiden Bereiche seien aber getrennt gewesen. Getroffen habe man sich nur im Pausenraum.
Die Vertreterin des Arbeitgebers schildert die Verhältnisse anders: Maja Erni habe sich in die Angelegenheiten der andern Mitarbeiter eingemischt und ihre Kollegen sogar «gemassregelt». Die Vorgesetzten hätten nach einer Lösung gesucht, doch Maja Erni sei zu keinem Gespräch bereit gewesen. Der Verband habe dennoch nach einem fairen Ausweg gesucht. So habe man Erni eine Verlegung nach Zürich oder eine gleichwertige Stelle als Springerin angeboten. Doch sie habe Chur partout nicht verlassen wollen.
Der Personalleiter sowie ein Psychologe seien eigens in die Regionalstelle nach Chur gereist, um mit der Belegschaft zu reden, sagt die Rechtsvertreterin des Arbeitgebers. Zwar habe man Erni nicht kündigen wollen, aber schliesslich hätte der Verband handeln müssen. Er habe ja nicht nur gegenüber Maja Erni eine Fürsorgepflicht, sondern auch gegenüber den andern Mitarbeitern. Maja Erni kritisiert vor Gericht, dass man nie gemeinsam an einen Tisch gesessen sei, um über den Konflikt zu diskutieren. Sie habe ausdrücklich um eine gemeinsame Aussprache gebeten, ihre Vorgesetzten hätten aber nur Einzelgespräche geführt. «Es ging vor allem um die persönliche Befindlichkeit jedes Einzelnen», sagt Ernis Anwältin. Dabei wäre eine Lösung so nahe liegend gewesen: Man hätte ihren Arbeitsort gar nicht nach Zürich verlegen müssen, sie hätte einfach in einem andern Büro in Chur arbeiten können.
Klage muss nach 180 Tagen eingereicht sein
«Es geht nicht darum, einen Schuldigen zu suchen», sagt die Verbandsvertreterin zum Schluss. «Niemand soll am Pranger stehen. Die Situation war verfahren, Grund dafür war gegenseitige Antipathie.» Man habe Erni keine Steine in den Weg legen wollen – daher das Lob im Arbeitszeugnis. Das Gericht musste sich mit den Argumenten der beiden Parteien jedoch gar nicht auseinandersetzen. Der Grund: Wegen missbräuchlicher Kündigung kann man laut Gesetz nur innert 180 Tagen seit dem Ende des Arbeitsverhältnisses vor Gericht klagen. Nachher ist der Anspruch verwirkt. Die Klage wurde aber erst am 181. Tag eingereicht. Deshalb wies das Bezirksgericht die Klage von Maja Erni ab und verpflichtete sie sogar, ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Prozessentschädigung von 2000 Franken zu zahlen.
Prozessieren: Nicht alle Kündigungen sind gültig
Arbeitsverträge können in der Schweiz ohne nähere Begründung gültig gekündigt werden. Das gilt für Angestellte und Arbeitgeber. Einzige Voraussetzung: Die Kündigungsfrist und der Kündigungstermin sind einzuhalten. Kündigungen sind laut Gesetz auch mündlich möglich. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, die Mitteilungen schriftlich zu verfassen und sich den Empfang schriftlich bestätigen zu lassen. Die Kündigungsfrist läuft ab dem Tag nach dem Empfang der Kündigung. Wie lange die Frist dauert, ist normalerweise im Vertrag geregelt. Falls nicht, gelten die Fristen des Gesetzes. Kündigungstermin ist in der Regel Ende Monat.
Kündigungen können ungültig sein, wenn sie im falschen Zeitpunkt erfolgen: etwa während einer Schwangerschaft, in den ersten Wochen einer krankheitsbedingten Abwesenheit oder während des obligatorischen Militärdienstes. Solche Kündigungen sind unwirksam. Das Arbeitsverhältnis läuft einfach weiter. In seltenen Fällen können Kündigungen missbräuchlich sein. Etwa wenn jemand wegen seines Geschlechts, seiner Hautfarbe oder seiner Gewerkschaftsaktivitäten den Job verliert. In solchen Fällen können Kündigungen angefochten werden. Die Einsprache muss noch während der Kündigungsfrist erfolgen. Hält der Betrieb an der Kündigung fest, kann innert 180 Tagen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses beim Gericht eine Entschädigung eingeklagt werden.
13. April 2009 | Petra Ivanov