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Der obligatorische biometrische Pass samt zentraler Speicherung der Daten dürfte mit der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht vereinbar sein. Das zeigt ein Urteil aus Strassburg.
Die Richter des Gerichtshofs für Menschenrechte in Strassburg veröffentlichten kürzlich ein Urteil, das für die Schweiz brisant ist. Sie kamen zum Schluss, dass die staatliche Aufbewahrung von Fingerabdrücken einem unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Bürger gleichkommt. Doch genau das will der Bundesrat mit der Einführung eines obligatorischen Passes mit biometrischen Daten tun. Geplant ist nämlich unter anderem, dass bei der Ausstellung der Ausweise allen Schweizerinnen und Schweizern die Fingerabdrücke abgenommen und zentral gespeichert werden. So weit geht kein anderer Staat in Europa. Dank eines erfolgreichen Referendums wird am 17. Mai über die Vorlage abgestimmt.
Das Urteil aus Strassburg, das am 4. Dezember 2008 gefällt und kürzlich veröffentlicht wurde, zeigt nun, dass die geplante zentrale Speicherung der Fingerabdrücke wohl gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstösst. Im Urteil setzen sich die höchsten Richter Europas intensiv mit der staatlichen Speicherung von persönlichen Daten auseinander. Anlass war die Klage zweier Briten, die wegen verschiedener Delikte festgenommen und denen unter anderem die Fingerabdrücke abgenommen worden waren. Einer der beiden wurde später freigesprochen, das Verfahren gegen den anderen wurde eingestellt. Anschliessend beantragten beide die Entfernung der Fingerabdrücke aus der nationalen Datenbank. Vor den britischen Gerichten hatten die Kläger keinen Erfolg. Deshalb klagten sie Grossbritannien in Strassburg ein. Mit Erfolg.
Dauernde Aufbewahrung von Fingerabdrücken ist nicht verhältnismässig
Die für die Schweiz wichtigen Erwägungen des Gerichtshofs: Fingerabdrücke enthalten einzigartige persönliche Informationen über ein Individuum. Ihre Aufbewahrung stellt – verbunden mit identifizierenden Angaben über den Bürger – einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Bürger dar (Artikel 8 der Menschenrechtskonvention). Bei verurteilten Straftätern erachtet das Gericht diesen Eingriff als unproblematisch.
Die beiden Briten waren aber nie verurteilt worden. Die Strassburger Richter fragten sich deshalb, ob ein Gesetz zulässig ist, das die unbeschränkte Speicherung der persönlichen Daten ehemaliger Verdächtiger vorsieht. Konkret: Ist die Aufbewahrung von Fingerabdrücken von Personen, die bestimmter Straftaten verdächtigt, aber nicht verurteilt worden sind, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismässig?
Ergebnis der richterlichen Erwägungen: Der eingeklagte Staat habe das Interesse des Bürgers am Schutz des Privatlebens und das Interesse des Staates nicht sorgfältig gegeneinander abgewogen. Die dauernde Aufbewahrung der Fingerabdrücke stelle eine unverhältnismässige Beeinträchtigung des Rechts auf Achtung des Privatlebens dar und könne nicht als notwendig angesehen werden. Das Urteil fiel einstimmig aus.
Daten von unschuldig Verdächtigten müssen gelöscht werden
Die Strassburger Richter halten also klar fest: Die Speicherung der Fingerabdrücke von unschuldig Verdächtigten ist nach Abschluss der Strafverfahren nicht zulässig. Umso mehr verstösst es gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, wenn die Fingerabdrücke aller Bürger in einem zentralen Register gespeichert werden. Genau dies ist im neuen Schweizer Passgesetz aber vorgesehen.
Guido Balmer, Stellvertretender Informationschef des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) sieht das anders: Das Strassburger Urteil beziehe sich auf die Speicherung der Daten von Verdächtigen. Zweck der Speicherung der Fingerabdrücke der Schweizer sei aber die «Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung des Passes». Zu Fahndungszwecken dürfe die zentrale Datei zudem nicht verwendet werden.
Experte: Schutz der Daten wird später oft aufgeweicht
Rainer J. Schweizer, Professor an der Universität St. Gallen, ist jedoch skeptisch: Die Erfahrung zeige, dass der Gesetzgeber zuerst einen gewissen Schutz der Daten vorsehe. Zu einem späteren Zeitpunkt werde das Einsichtsrecht aber häufig je nach Situation aufgeweicht. Ein grosses Problem sieht Schweizer auch darin, dass die biometrischen Ausweise unbemerkt elektronisch gelesen und Bild und Fingerabdrücke gespeichert werden können – überall auf der Welt, von Staaten wie von Privaten.
Bisher war die Schweizer Praxis bei der Speicherung biometrischer Daten übrigens menschenrechtskonform: Die entsprechende eidgenössische Verordnung sieht vor, dass die Fingerabdrücke von Verdächtigen gelöscht werden müssen, sobald sie nicht mehr als Täter in Frage kommen. Bei Abschluss eines Strafverfahrens mit Freispruch wurden die Daten somit auf Antrag der betroffenen Person in den Dateien der Behörden gelöscht. Dies wird auch künftig der Fall sein – sofern die Freigesprochenen nicht einen biometrischen Pass beantragen.
13. April 2009 | René Schuhmacher
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