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Artikel | K-Tipp 06/2009

Das müssen Mieter wissen

Ende März ist in der Schweiz Hauptzügeltermin. Der K-Tipp beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema Wohnungsabgabe.

Rückgabetermin

Der Rückgabetermin ist meist im Mietvertrag geregelt. Ist das nicht der Fall, gilt der Ortsgebrauch. Den erfährt man bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen (im Internet unter www.mietrecht.ch/71.0.html). Gibt es keinen Ortsgebrauch, gilt das Gesetz. Danach muss der Mieter die Wohnung am letzten Tag der Mietdauer zurückgeben, und zwar «während der gewöhnlichen Geschäftszeit». Fällt der Termin auf einen Sonn- oder Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag.


Reinigung

Der Mieter muss die Wohnung sowie Keller- und Estrichabteil am Rückgabetermin geräumt und gereinigt haben. Heikle Stellen: Backofen, Dampfabzug, Fugen und Lüftungsfilter. Wer ein Putzinstitut beauftragt, sollte eine Abnahmegarantie vereinbaren.


Mängel wegen normaler Abnutzung

Für normale Gebrauchsspuren muss der Mieter nichts zahlen. Dazu gehören etwa wenige fachgerecht zugespachtelte Dübellöcher, kleine Kratzer im Parkett oder Schatten von Möbeln an der Wand.


Mängel wegen übermässiger Abnutzung

Für Gebrauchsspuren, die wegen unsorgfältiger oder übermässiger Benutzung entstanden sind, müssen Mieter einstehen: Flecken im Teppich, infolge Rauchens vergilbte Wände oder grosse Kratzer im Parkett.

 
Haftungsumfang

Wie viel ein Mieter bei übermässiger Abnutzung zahlen muss, hängt vom Alter des Einrichtungsgegenstandes ab. Mieter- und Hauseigentümerverband haben sich auf die «paritätische Lebensdauertabelle» geeinigt (www.mietrecht.ch/32.0.html). Hier wird die durchschnittliche Lebensdauer der Einrichtungsgegenstände festgehalten. Beispiel: Die Lebensdauer eines Wandanstriches beträgt nach Tabelle acht Jahre. Muss ein vier Jahre alter Wandanstrich wegen Kindermalereien erneuert werden, hat der Mieter die Hälfte zu zahlen. Nach acht Jahren hätte er nichts mehr zahlen müssen.


Veränderungen

Der Mieter muss die Wohnung im gleichen Zustand zurückgeben, wie er sie übernommen hat. Veränderungen wie Wandanstriche und selbstverlegte Laminatböden müssen auf Verlangen des Vermieters bis am letzten Tag rückgängig gemacht sein. Ausnahme: wenn der Mieter vom Vermieter eine schriftliche Erlaubnis für die Änderung erhielt und nichts zum Rückbau vereinbart wurde.


Protokoll

Bei den meisten Protokollen bestätigt der Mieter durch seine Unterschrift nicht nur das Vorhandensein eines Mangels, sondern verpflichtet sich auch, die damit verbundenen Kosten zu übernehmen. Deshalb: Nur unterschreiben, wenn man damit einverstanden ist.


Mängelrüge

Der Vermieter muss die Mängel sofort bei der Rückgabe – spätestens innert drei bis sieben Tagen – ausdrücklich rügen. Sonst verliert er seine Ansprüche. Ausnahme: versteckte Mängel, wie eine defekte Herdplatte oder ein defektes Tiefkühlfach.


Nebenkosten

Mieter können nicht darauf bestehen, dass der Vermieter die Nebenkosten bis zum Auszugsdatum vorzeitig berechnet. Er kann die Rechnung noch im Nachhinein stellen – bis maximal fünf Jahre später –, darf aber deswegen nicht das Mietzinsdepot zurückhalten.


Schlussabrechnung

Die Schlussabrechnung ist gesetzlich nicht geregelt. Bis sie erstellt ist, verweigert der Vermieter meist die Freigabe des Mietzinsdepots.


Mietzinsdepot

Die Bank darf das Depot nur mit Zustimmung des Vermieters auszahlen. Weigert sich der Vermieter, kann der Mieter bei der Schlichtungsbehörde auf Herausgabe klagen. Nach einem Jahr muss die Bank das Depot auch ohne Einverständnis des Vermieters auszahlen. Das aber nur, wenn der Vermieter innert einem Jahr seine Forderungen nicht via Betreibung oder Klage gegen den Mieter geltend gemacht hat.

31. März 2009 | Beatrice Walder, Redaktion K-Tipp


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Coop-Kunden sollen nicht mehr erfahren, aus welchem Land Importprodukte kommen. «Hergestellt in der EU» genüge. Was halten Sie davon?
Das Herkunftsland muss weiterhin deklariert werden.
Nur das Herkunftsland reicht nicht. Es sollte noch viel detaillierter deklariert werden.
Kein Problem. Ich achte sowieso nicht drauf.
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