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Artikel | K-Tipp 06/2009

Basler Versicherung kürzte Leistung zu Unrecht

Wird das Auto gestohlen, muss die Teilkasko den Wert des Wagens ersetzen. Hat der Versicherte grobfahrlässig gehandelt, kann es zu Abzügen kommen. Doch nicht immer sind diese zulässig.

Seit über 20 Jahren geht G.K. aus Basel jeden Montag zusammen mit ihrem Mann zum Tanzen. Ihr Auto parkiert die Rentnerin jeweils in der blauen Zone. Ende letzten November passierte das Malheur: Sie versorgte den Autoschlüssel im Mantel und hängte diesen in der nicht abgeschlossenen Garderobe auf. Prompt wurde der Schlüsselbund gestohlen. Dank der Fernbedienung am Autoschlüssel fand der Dieb das Fahrzeug und machte sich damit aus dem Staub.

G.K. meldete den Verlust sofort bei der Polizei und benachrichtigte den TCS, wo das Auto versichert war. Die Basler Versicherung – die hinter der Auto-Versicherung des TCS steht – übernahm den Schaden. Allerdings zog sie 20 Prozent vom Wert des Wagens ab. Begründung: Die Rentnerin habe grobfahrlässig gehandelt. So erhielt sie statt 22'600 nur 18'080 Franken. Den Vorwurf der Grobfahrlässigkeit kann G.K. nicht verstehen. Ein einziges Mal habe sie vergessen, den Schlüssel mit in die Tanzhalle zu nehmen, weil sie kurz vorher mit jemandem gesprochen habe.


Grobfahrlässigkeit ist klar definiert

Rechtlich betrachtet liegt tatsächlich kein grobfahrlässiges Handeln vor. Das bestätigen dem K-Tipp verschiedene Rechtsexperten. Unter ihnen Rechtsanwalt Hardy Landolt, Privatdozent für Privatversicherungsrecht an der Hochschule St. Gallen. Das Bundesgericht sagt klar: Grobfahrlässigkeit liegt nur vor, wenn jemand elementarste Vorsichtsgebote verletzt. Entsprechend sind die Beispiele aus der Gerichtspraxis: Von grobfahrlässigem Handeln gingen Schweizer Gerichte etwa dann aus, als jemand sein Auto mit gut sichtbarem Nerzmantel im Wageninnern eine Nacht lang in der Mailänder Innenstadt stehen liess. Oder kostbare Gemälde nach Paris transportierte, den Wagen aber unterwegs auf einem öffentlichen Parkplatz stehen liess und ins Kino ging. Oder der häufigste Fall: Jemand lässt den Zündschlüssel über Nacht im Auto liegen.


Kein Abzug bei andern Versicherungen

Die Basler Versicherung hält ungeachtet solcher Gerichtsentscheide an ihrem Standpunkt fest. Andere Versicherungen sehen die Sache anders, wie eine Umfrage des K-Tipp ergibt: Aufgrund der Schilderung der Rentnerin würden Axa-Winterthur, Generali, Helvetia, Nationale und Zürich keinen Abzug wegen grobfahrlässigen Verhaltens machen. Das Vergessen eines Schlüssels in der Manteltasche in einer unbewachten Garderobe halten neben der Basler nur Allianz, Mobiliar und Smile Direct für grobfahrlässig.

Der K-Tipp rät: Solche ärgerlichen Auseinandersetzungen lassen sich vermeiden, indem man die Teilkaskoversicherung bei einer Versicherung abschliesst, die keinen Abzug bei Grobfahrlässigkeit macht. Oder bei andern Gesellschaften die Police mit der Zusatzdeckung «Ausschluss des Abzuges wegen Grobfahrlässigkeit» abschliesst.

22. März 2009 | Beatrice Walder, Redaktion K-Tipp


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