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Es lohnt sich, Sparhefte sorgfältig aufzubewahren: Ein 37-jähriger saldo-Leser wollte sein Jugendsparheft der Einwohner-Ersparniskasse Bern (EEK) auflösen und sich den aufgelaufenen Betrag von 1486 Franken auszahlen lassen. Doch das Sparbuch blieb unauffindbar. Die Bank erklärte ihm, dass es sich bei diesem um ein Wertpapier handle.
Wenn er es verloren habe, müsse er das Gericht bemühen und eine sogenannte Kraftloserklärung einleiten. Tatsächlich: Ein Teil der Sparhefte sind Wertpapiere. Bei einem Verlust können sie nicht einfach durch ein neues ersetzt oder der Betrag ausbezahlt werden. Eine gerichtliche Kraftloserklärung ist unumgänglich. Das Verfahren ist aufwendig und kostet mindestens einige hundert Franken.
Bei Namenssparheften geht es einfacher: Die Banken zahlen das Geld aus, falls sich der Kunde verpflichtet, die Bank schadlos zu halten. Wenn eine Drittperson später mit dem verlorenen Sparheft bei der Bank auftauchen würde, wäre das
bezogene Geld zurückzuerstatten. Diese Regelung wird von Bank zu Bank unterschiedlich praktiziert. Bei der EEK kommt sie nur bei Kleinbeträgen zur Anwendung, bei der Credit Suisse in der Regel bei Guthaben bis 20’000 Franken.
14. März 2009
