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Arbeitsverträge von Kaderangehörigen enthalten nicht selten ein Konkurrenzverbot. Das bedeutet: Die Arbeitnehmer dürfen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine gewisse Zeit nicht bei einem Konkurrenten tätig sein.
Solche Verbote fallen dahin, wenn der Betrieb das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass der Angestellte dazu Anlass gibt. Die Bundesrichter hatten einen Fall zu beurteilen, bei dem die Parteien eine Austrittsvereinbarung getroffen hatten und der Geschäftsführer anschliessend gegen das Konkurrenzverbot verstossen hatte. Die Lausanner Richter erachteten das Konkurrenzverbot nach wie vor als gültig, weil dem Angestellten nicht gekündigt worden war, sondern er die Stelle einvernehmlich verlassen habe.
Bundesgericht, Urteil 4A_209/2008 vom 31. Juli 2008
28. Februar 2009
