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Artikel | K-Tipp 04/2009

Der Knie-Fall im Knie-Stall

Eine Tierpflegerin im Zirkus verletzt sich am Knie. Doch die Unfallversicherung will aus formalen Gründen nicht zahlen: Die Frau hatte die Unfallmeldung nicht präzis genug ausgefüllt.

Es geschah beim Ausmisten beim Zirkus Knie: Mirjam Plüss aus Gebertingen SG fiel aufs Knie, konnte danach nicht mehr arbeiten und verlor ihren Job. Vom Zirkus erhielt sie noch zwei Monate lang den vollen Lohn – dann war Schluss. Zum Missgeschick im Stall kam noch das Pech mit der Unfallversicherung. Das nahm seinen verhängnisvollen Lauf, als Plüss – wie in solchen Fällen üblich – eigenhändig das Unfallprotokoll ausfüllte.


Sturz im Protokoll nicht erwähnt

Bei der Rubrik «Hergang», wo sie aufgefordert war, das Ereignis «im Detail, präzis und vollständig» zu schildern, schrieb Miriam Plüss, sie habe bei der Arbeit im Pferdestall «plötzliche krampfartige Schmerzen im Knie» gehabt. «Ich konnte kaum stehen und laufen.» Nach einer 30-minütigen Massage hätten «die Beschwerden nachgelassen». Und: «Dadurch habe ich heute Probleme beim Gehen, seit dem Unfall.» Auf die Frage: «Hat sich in Ihrem Bewegungsablauf anlässlich des Ereignisses etwas Ungewöhnliches zugetragen?», notierte sie: «Ja, ein geschwollenes Knie und deformiert».

Die Folgen waren allerdings ernst. Der Arzt diagnostizierte eine herausgesprungene Kniescheibe. Das führt dazu, dass es jetzt wegen der gedehnten Bänder viel häufiger zu einer sogenannten Luxation der Kniescheibe kommen kann. Doch von einem Sturz schrieb Plüss im Unfallprotokoll nichts – und genau daraus will ihr nun die Unfallversicherung (die Zürich) einen Strick drehen. In ihrer Ablehnung schreibt die Zürich, es fehle beim geschilderten Hergang ein «ungewöhnlicher äusserer Faktor», denn die Arbeit im Pferdestall habe «den Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen» nicht überschritten.

Nun lieferte Plüss Details nach: Sie habe sich mit einer Schaufel voll Mist zur Schubkarre drehen wollen. Weil der Boden damals klebrig gewesen sei, sei sie mit dem Schuh «am Boden kleben geblieben». Dadurch habe sie das Gleichgewicht verloren und sei auf das linke Knie gestürzt. Dabei sei die Kniescheibe herausgeschlagen worden. Ihr Arzt sagt, die Kniecheibe könne nur nach einem Sturz herausspringen.


Details nachgeliefert: Gerichte skeptisch

Die Zürich reagierte wieder ablehnend. Ihr Hauptargument jetzt: Nachgeschobene Schilderungen seien nicht glaubhaft. Bei widersprüchlichen Angaben sei «der Aussage der ersten Stunde mehr Gewicht zu verleihen als nachträglich angemerkten Äusserungen». Ein Zürich-Mitarbeiter im Schadenaussendienst schrieb sogar, der Arzt habe seine Patientin nachträglich bei der «Konstruktion» eines ungewöhnlichen äusseren Einflusses «unterstützt». Was immer auch genau geschehen ist: Tatsache bleibt, dass die Gerichte die erste Unfallmeldung regelmässig als glaubwürdiger taxieren und nachgeschobene Schilderungen eher skeptisch aufnehmen. Das Bundesgericht hat sich schon mehrfach in diesem Sinne geäussert: «Die spontanen Aussagen der ersten Stunde» seien in der Regel «unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können».

Und: «Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers.» Der Tipp für Unfallopfer ist klar: Schildern Sie einen Unfall immer möglichst präzis und ausführlich. Lesen Sie die gestellten Fragen genau. Lassen Sie keine Details aus. Halten Sie sich aber exakt an die Wahrheit.


Ein Rechtsschutz ist oft hilfreich

Und noch ein allgemeiner Tipp: Eine Rechtsschutz-Versicherung kann sehr hilfreich sein. Mirjam Plüss hat eine – und so besteht eine Chance, dass ihr Anwalt den Fall noch vor die Gerichte trägt. Hätte die Frau keinen Rechtsschutz, könnte sie sich kaum einen Anwalt leisten. Bedenken Sie aber: Wenn der Unfall schon passiert ist, ist es für den Abschluss einer Rechtsschutz-Versicherung zu spät. Der K-Tipp hat auch für den National-Circus der Gebrüder Knie einen Tipp: Fortschrittlich denkende Arbeitgeber schliessen für ihre Angestellten freiwillig eine Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung ab (siehe unten). Der National-Circus hat keine.


Zirkus Knie ohne Kollektiv-Krankentaggeld

Hat ein Betrieb keine Krankentaggeld-Versicherung, stehen Angestellte bei Krankheit schon nach kurzer Zeit ohne Lohn da. Als die im Text erwähnte Mirjam Plüss nicht mehr arbeitsfähig war, musste ihr Arbeitgeber ihren vollen Lohn nur noch zwei Monate lang zahlen. Das ist die gesetzliche Regelung – und für Angestellte ein Nachteil.

Sozial denkende Betriebe schliessen deshalb für ihre Angestellten freiwillig eine Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung ab. Vorteil: So erhält die erkrankte Person 80 Prozent des letzten Lohnes – und zwar in der Regel zwei Jahre lang. Auch Mirjam Plüss würde von dieser Kollektiv-Versicherung profitieren – und zwar deshalb, weil ihr Knieproblem von der Unfallversicherung nicht als Unfall anerkannt wird und deshalb versicherungstechnisch als Krankheit gilt.

Wäre ihre Knieverletzung als Unfall anerkannt, wäre die Unfallversicherung zuständig – und in solchen Fällen müssen sich Angestellte keine Sorgen machen, weil die Unfallversicherung in der Schweiz sehr gut ausgebaut ist. Konkret: Die Unfallversicherung zahlt den Verunfallten so lange ein Taggeld von 80 Prozent des letzten Lohnes, bis sie wieder arbeitsfähig sind oder eine Rente erhalten.

21. Februar 2009 | Ernst Meierhofer, Redaktion K-Tipp


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