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«Normale» Obligationen gehören im Konkursfall in die dritte Gläubigerklasse, in der auch Lieferanten und Dienstleister ihre Forderungen einbringen müssen.
Aber: Hat eine Pensionskasse eine Obligation des eigenen Unternehmens gekauft und diesem so quasi ein Darlehen gegeben, gelten solche Obligationen als privilegierte Forderungen der ersten Klasse.
Forderungen der Pensionskasse gegenüber dem Arbeitgeber geniessen also das höchste Privileg. So will es das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz. Es bedeutet, dass Obligationäre ungleich behandelt werden, und es hat zur Folge, dass die übrigen Erstklass-Gläubiger – etwa Angestellte mit ihren Löhnen –weniger Geld erhalten.
Bundesgericht, Urteil 5A_131/2008 vom 23.10.2008
fh
02. Februar 2009
