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Die Börsenkrise hat auch das Vermögen der Pensionskassen schrumpfen lassen. K-Geld sagt, was die Kassen jetzt tun – falls sie Massnahmen ergreifen.
Wenn in diesen Tagen die finanzielle Situation der Pensionskassen zur Sprache kommt, ist meist von Unterdeckung die Rede. Oder dass der Deckungsgrad unter 100 Prozent liegt.
Unterdeckung heisst: Das Ende 2008 vorhandene Vermögen würde nicht ausreichen, wenn die Pensionskasse jetzt auf einen Schlag alle Verpflichtungen erfüllen müsste. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn plötzlich alle Versicherten die Pensionskasse verlassen und ihr Altersguthaben mitnehmen würden. Oder wenn plötzlich alle Angestellten Rentner würden.
Weil diese Szenarien nie eintreffen, ist der aktuelle Deckungsgrad nur eine Zahl auf dem Papier. Läuft es an den Börsen wieder gut, sind die Chancen intakt, dass die Kassen aus der Unterdeckung herausfinden.
Zusätzlich planen viele Kassen jetzt Massnahmen, um auch mit anderen Mitteln die Unterdeckung zu bekämpfen. Dabei gilt aber immer: In Pensionskassen herrscht paritätische Mitbestimmung. Die Angestellten können über die Stiftungsräte Einfluss nehmen, geplante Entscheide in Frage stellen oder allenfalls verhindern. Denn Massnahmen sind nicht immer zwingend, jeder Fall muss einzeln geprüft werden (siehe unten).
K-Geld stellt die verschiedenen Massnahmen vor:
Teuerungsausgleich verweigern
Der Teuerungsausgleich auf die laufenden Renten ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern freiwillig. Deswegen kann der Stiftungsrat beschliessen, dass Rentner keinen Teuerungsausgleich (mehr) erhalten. Diese Massnahme haben zum Beispiel die Pensionskassen der Post, der SBB und des Kantons Uri beschlossen.
Kapitalzins kürzen
Der Zinssatz für den obligatorischen Teil des Altersguthabens ist vom Bundesrat festgelegt und darf im Prinzip nicht unterschritten werden. Für 2009 beträgt der BVG-Mindestzinssatz 2 Prozent.Dieser gesetzliche Zins darf in Ausnahmefällen (bei erheblicher Unterdeckung) um 0,5 Prozentpunkte tiefer liegen. Die Kürzung des Mindestzinssatzes kommt laut Gesetz nur in Frage, wenn alle anderen Massnahmen (inkl. Sanierungsbeiträge) die Unterdeckung nicht beheben konnten.
Laut Christina Ruggli, Chefin der Aufsichtsbehörde BVG Basel-Stadt, kommt dies jedoch äusserst selten vor. «Soweit ich mich erinnern kann, ist dies bei uns noch gar nie passiert», erklärt Ruggli.
In den letzten Jahren haben viele Kassen das Obligatorium freiwillig besser verzinst. Doch 2009 werden etliche auf den obligatorischen Teil nur den Mindestzinssatz zahlen, so etwa die Zuger Pensionskasse sowie jene des Kantons Schwyz.
Selbst wenn die Kassen für 2009 eine provisorisch höhere Verzinsung beschlossen haben, können sie den definitiven Sparzins erst Ende 2009 rückwirkend aufs gesetzliche Minimum herunterfahren.
Viele Versicherte haben aber auch ein überobligatorisches Guthaben, weil sie mehr sparen als vom Gesetz vorgeschrieben. Im überobligatorischen Teil können die Kassen die Verzinsung frei wählen – sie dürfen also auch gar keinen Zins geben. Diese Massnahme ergreift etwa die Sammelstiftung Grano in Winterthur.
Null Zins zahlen
Den obligatorischen Teil des Altersguthabens müssen die Kassen wie gesetzlich vorgeschrieben verzinsen. Aber: Falls auch ein überobligatorisches Altersguthaben vorhanden ist, betrachten viele Pensionskassen die beiden Guthaben (obligatorisch und überobligatorisch) als einen einzigen «Haufen» und geben darauf null Zins.
Eine solche Nullverzinsung des gesamten Altersguthabens heisst dann konkret: Der obligatorische Teil wird zwar theoretisch wie vom Gesetz vorgeschrieben verzinst, das Total des Altersguthabens bleibt aber gleich hoch, weil dieser vorgeschriebene Zinszuwachs vom überobligatorischen Teil abgezwackt wird.
Für den überobligatorischen Teil ergibt sich somit effektiv ein Negativzins. Das ist gesetzeskonform.Bei einer Nullzinsrunde zahlen also die überobligatorisch Versicherten den gesetzlich festgelegten Zins aus dem eigenen Sack.
So gehen zum Beispiel die Pensionskasse Energie (PKE) sowie die Kassen von Siemens Schweiz und Syngenta vor. Die Gewerkschaftszeitung «Work» nannte das einen «Taschenspielertrick».
Mit dem gleichen Mechanismus operieren Pensionskassen, die das gesamte Guthaben nicht gerade mit null, sondern beispielsweise nur mit 1 Prozent verzinsen (Kanton Uri), mit 1,25 Prozent (Aargauer Pensionskasse) oder mit 1,5 Prozent (PK Sulzer).
Umwandlungssatz reduzieren
Der Rentenumwandlungssatz bestimmt, in welchen Raten das vorhandene Altersguthaben ausbezahlt wird. Eine Herabsetzung des Umwandlungssatzes ist für den obligatorischen Teil nicht zulässig. 2009 beträgt er 7,05 Prozent bei Männern und 7 Prozent bei Frauen.
Bei einem Umwandlungssatz von 7 Prozent erhält also eine Rentnerin bei einem vorhandenen Kapital von 100000 Franken eine jährliche Rente von 7000 Franken. Auf dem überobligatorischen Teil ist hingegen eine Reduktion des Umwandlungssatzes erlaubt. Bei grossen Sammelstiftungen wie auch bei vielen kleineren Vorsorgeeinrichtungen liegt er oft unter 6 Prozent.
Auch hier können also die Pensionskassen das Überobligatorium als Jongliermasse nutzen, indem sie die bei-den Guthaben splitten und gesondert behandeln bzw. nur das Überobligatorium mit einem schlechteren Satz umwandeln.
Noch schlechter behandeln diejenigen Pensionskassen ihre Neu-Rentner, die auf das gesamte Guthaben einen tieferen als den gesetzlichen Umwandlungssatz anwenden. Die Pensionskasse der Stadt Zürich zum Beispiel rechnet ab 2009 für 65-jährige Männer mit einem Umwandlungssatz von 6,36 Prozent. Der Grund: Die Kasse geht für die Zukunft von geringeren Renditen und einer längeren Lebenserwartung ihrer Rentner aus.
Ernst Welti, Vorsitzender der Geschäftsleitung, betont, er wolle alle Versicherten gleich behandeln, also auch jene, die vor der Alterspensionierung aus der Kasse austreten: «Deswegen hat bei uns eine hohe Verzinsung Priorität, nicht das künstliche Hochhalten der Umwandlungssätze.» 2008 hat die Pensionskasse der Stadt Zürich das Alterskapital mit 9,5 Prozent verzinst.
Wie bei der Nullzinsrunde wird also auch hier das Überobligatorium herangezogen, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Denn: Weil in einem solchen Fall das gesetzliche Minimum von 7,05 Prozent auf den obligatorischen Teil gegeben werden muss, wird dadurch der Umwandlungssatz – bezogen auf das Überobligatorium – noch viel tiefer als 6,36 Prozent.
Ein Rechenbeispiel: Ein Mann hat ein obligatorisches Altersguthaben von 300000 und ein überobligatorisches von 100000 Franken. Bei einem Umwandlungssatz von 6,36 Prozent für die ganze Summe (400000 Franken) resultiert daraus eine Jahresrente von 25440 Franken. Weil der Umwandlungssatz für die ersten 300000 Franken 7,05 Prozent betragen muss, verbleibt für die überobligatorischen 100000 nur noch ein Umwandlungssatz von 4,29 Prozent.
Aktive schröpfen
Das Einfordern paritätischer Sanierungsbeiträge gehört zu den harten Massnahmen. Diese müssen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen gezahlt werden. Die Massnahme bleibt so lange in Kraft, bis die Unterdeckung nicht mehr besteht. Die Pensionskasse Uri hat für 2009 die Beträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Lohnsumme um je 0,4 Prozentpunkte erhöht. Die Pensionskasse der Spitalregion Oberaargau (PK SRO) verlangt je 1,75 Prozent mehr.
Rentner zur Kasse bitten
Im Prinzip können auch Rentner vorübergehend zu Rückzahlungen verpflichtet werden – aber nur, falls ihre Renten in den vergangenen zehn Jahren freiwillig über die reglementarischen Mindestanforderungen hinaus erhöht wurden. Rentnerinnen und Rentner können nur unter sehr restriktiven Bedingungen verpflichtet werden, einen Sanierungsbeitrag zu leisten. Im Jahr 2007 geschah dies gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen in vier Kassen.
Sanierungs-Massnahmen: Nicht jeder Schritt ist zwingend
Das Gesetz verlangt nicht sofortige Schritte, um eine Unterdeckung zu beheben, sondern lässt den Kassen Zeit. Bei einer leichten Unterdeckung – beispielsweise 98 Prozent – sind ohnehin noch keine Massnahmen angezeigt.
Wirklich notwendig werden Sanierungsschritte bei massiver Unterdeckung unter 90 Prozent oder wenn die Kasse viele Rentner und wenige Aktive hat.
Gemäss Gesetz müssen Massnahmen verhältnismässig sein, dem Grad der Unterdeckung angemessen und geeignet, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.Experten sehen deswegen trotz der schwierigen Lage vieler Kassen keinen Grund zur Panik. Grund-sätzlich ist eine zeitlich begrenzte Unterdeckung zulässig. Deren Behebung muss allerdings innert fünf bis sieben Jahren erfolgen – in Ausnahmefällen innert zehn Jahren.
02. Februar 2009 | Dajan Roman
