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Artikel | K-Geld 06/2008

Mehr Geld für den Nachwuchs

Ab 2009 gibt es in vielen Kantonen höhere Kinder- und Ausbildungszulagen. K-Geld erläutert, nach welchen Kriterien die Zulagen ausgerichtet werden.

Das Verdikt des Stimmvolkes vor zwei Jahren war klar: Mit Zweidrittelsmehrheit beschloss es damals, dass die Kinderzulagen künftig mindestens 200 und die Ausbildungszulagen minimal 250 Franken betragen sollen. Bislang begnügten sich die knausrigsten Kantone mit einer Kinderzulage von 170 Franken. Ausbildungszulagen waren nicht obligatorisch.

Doch nun ist es so weit: Ab 2009 gelten die gesetzlichen Mindestansätze für Angestellte. 13 Kantone beschränken sich auf dieses Minimum. Die andere Hälfte nutzt die Möglichkeit, Familien mit Kindern im Schul- und Ausbildungsalter stärker zu unterstützen.  Dies gilt insbesondere für alle Westschweizer Kantone (siehe Tabelle im pdf-Artikel).

Kinderzulagen gibt es normalerweise bis zum 16. Lebensjahr und für Erwerbsunfähige bis Alter 20. Ausbildungszulagen gibt es bis zum 25. Lebensjahr.

Neun Kantone richten zudem Geburts- und Adoptionszulagen aus. Voraussetzung dafür ist normalerweise ein fester Wohnsitz in der Schweiz. Für Stiefkinder erhalten die Eltern Kinderzulagen, falls sie gemeinsam für sie sorgen. Für Pflegekinder wird die Zulage ausgerichtet, wenn die Kinder dauernd und unentgeltlich bei ihren Pflegeeltern leben.

Die Zulagen an Kinder im Ausland werden nur noch dort ausgerichtet, wo ein Staatsvertrag dies vorsieht. Dies betrifft alle EU- und Efta-Bürger, die auch in einem dieser Staaten leben. Darüber hinaus gilt diese Regelung für Serbien, Montenegro, Bosnien und Kosovo. Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Kinderzulagen, sofern ihr Lohn mindestens der halben AHV-Rente (2009: minimal 570 Franken) entspricht.

Klarer als bisher ist der Anspruch bei mehreren Teilzeitbeschäftigungen geregelt oder wenn beide Eltern als Arbeitnehmer tätig sind: Bei Teilzeitlern richtet die Familienausgleichskasse jenes Arbeitgebers die Zulagen aus, bei dem das höchste Einkommen anfällt.

Sind beide Elternteile erwerbstätig, gilt das sogenannte Obhutsprinzip: Die Zulage geht an jenen Elternteil, der die Sorge für das Kind hat. Bei gemeinsamem Sorgerecht wird sie an die Person ausgerichtet, die im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet. Ist dies bei beiden oder keinem Elternteil der Fall, so hat Vorrang, wer das höhere AHV-Einkommen erzielt.

Arbeitet ein Elternteil in einem andern Kanton und sind die Zulagen dort höher als im Wohnkanton, so hat dieser Anspruch auf Differenzzahlung durch den Arbeitskanton.


Kinderzulagen auch für Selbständige

In 13 Kantonen erhalten auch Selbständigerwerbende die Kinderzulagen. Nur in Appenzell Ausserrhoden, den beiden Basel, Bern, Genf und Glarus sind aber uneingeschränkt alle Selbständigen angeschlossen. In den Kantonen Luzern, Nidwalden, Schwyz und Wallis ist die Unterstellung freiwillig. In den Kantonen Luzern, Nidwalden, Schwyz, St. Gallen und Waadt sind sie zudem an Einkommensgrenzen gebunden.

08. Dezember 2008 | Fredy Hämmerli


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