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Es kann vorkommen, dass eine Firma für ein anderes Unternehmen etwas gratis macht. Die Mehrwertsteuerverwaltung belastet aber grundsätzlich jede Lieferung oder Dienstleistung, auch wenn sie kostenlos erfolgte. Der Staat geht davon aus, dass sich Unternehmen gegenseitig nichts schenken. Oder dass sie Leistungen gratis gegenseitig austauschen, was ebenfalls mehrwertsteuerpflichtig ist.
Was aber, wenn strittig ist, ob die Dienstleistung gratis war und kein Austausch erfolgte? Dann muss die Eidgenössische Steuerverwaltung beweisen, dass dies wirklich der Fall war. Es ist also nicht so, dass das Unternehmen beweisen muss, dass es sich um eine echte Gratisleistung handelt, der keine versteckte Gegenleistung gegenüberstand.
Bundesgericht, Urteil 2A.264/2006 vom 3. 9. 2008
08. Dezember 2008 | fh
