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Artikel | saldo 19/2008

Gerichtstermin: Beschwerde abgewiesen: Zurück zum Start

Auch Gerichten unterlaufen immer wieder Irrtümer. Das zeigt ein Fall um eine Zwangsversteigerung im Kanton Thurgau.


«Die Angelegenheit ist kompliziert», seufzte die Weinfelder Gerichtspräsidentin am Telefon, als sich saldo für den Prozess anmeldete.

Tatsächlich: Der Fall, der kürzlich vor dem Weinfelder Bezirksgericht zur Beratung kam, hatte schon sämtliche Thurgauer Gerichtsinstanzen beschäftigt – und offensichtlich überfordert. Zu diesem Schluss kam das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juni 2006. Darum landete der Fall jetzt wieder bei der ersten Instanz.


Zwangsversteigerung mit Folgen

Doch der Reihe nach: Eine ältere Dame hatte vor Jahren am Weinfelder Ottenberg ein stattliches Grundstück überbauen lassen. Als sie starb, konnte die Erbengemeinschaft den Hypothekarzins der Bank nicht mehr zahlen.

Folge: Im August 2004 ordnete das Betreibungsamt Weinfelden eine Zwangsversteigerung des Grundstückes an. Das höchste Angebot lag bei 6,8 Millionen Franken. Damit konnten die Hypothekarschulden nicht gedeckt werden. Deshalb wurde das Grundstück vom Betreibungsamt ein zweites Mal zum Kauf angeboten – diesmal frei von diversen Nutzungsrechten eines Nachbarn, die auf dem Grundstück lasteten.

So konnte die Liegenschaft für gut 8 Millionen Franken verkauft werden. Der Betrag reichte, um die Forderungen der Bank und die Kosten des Betreibungsamtes zu begleichen.

Mehr noch: Es verblieb ein Überschuss von gut 760 000 Franken. Und um diese Summe begann ein inzwischen vierjähriger juristischer Streit zwischen der Erbengemeinschaft und dem Nachbarn.

Der Nachbar stellte sich auf den Standpunkt, diese Summe gehöre ihm, weil seine Nutzungsrechte bei der zweiten Zwangsversteigerung ersatzlos gestrichen worden sind. Konkret waren im Grundbuch zu seinen Gunsten ein Grenzbaurecht, ein Wegrecht sowie ein Überbaurecht für eine Tiefgarage eingetragen. Der Verlust dieser Rechte traf ihn empfindlich. Er wollte nämlich auf seinem Grundstück Mehrfamilienhäuser bauen.

Das sah offensichtlich auch das Weinfelder Betreibungsamt so: Es sprach im November 2004 den gesamten Überschuss dem Nachbarn zu. Dagegen erhob der Anwalt der Erbengemeinschaft Beschwerde. Das Thurgauer Bezirksgericht und anschliessend auch das Obergericht hiessen diese Beschwerde in der Folge teilweise gut.


Anwalt hatte gar kein Recht zur Beschwerde

Anders das Bundesgericht: Es wies die Beschwerde ab. Der Haken an der Sache: Die Erbengemeinschaft hatte gar kein Recht, eine Beschwerde zu erheben. Dieses Recht steht nur den Gläubigern zu. Die Eigentümer des versteigerten Grundstücks hätten laut dem letztinstanzlichen Entscheid eine Rückforderungsklage gegen den Nachbarn anstrengen müssen.

Dies taten sie nach dem Verdikt aus Lausanne denn auch. So kommt es, dass der Fall vom Weinfelder Bezirksgericht wieder von vorne aufgerollt wird.

Vor Gericht erscheint als Erster der kampfbereite Nachbar, ein grosser Mann mit Brille und dunklem Bart. Er bringt seine Familie mit. Sie nimmt hinten im Gerichtssaal Platz und lauscht den Ausführungen der Parteien.

Die Gattin gibt nach der Verhandlung zu: «Ich habe nicht viel verstanden von dem, was der gegnerische Anwalt gesagt hat.» Auch die Richter selbst scheinen zum Teil überfordert und schalten ab: Einer der vier Laienrichter nickt immer wieder ein.

Immerhin: Die Vizepräsidentin des Gerichts folgt den Argumentationen der Anwälte konzentriert. Und immerhin wird jetzt klar, worüber das Gericht zu urteilen hat: über die Rückforderungsklage der Erben der verstorbenen Dame. Konkret: Steht ihnen tatsächlich ein Teil der 760'000 Franken zu?

Hier kommt bereits die nächste juristische Knacknuss auf die Richter zu:  Haben die Erben die einjährige Klagefrist eingehalten? Wenn nicht, bleibt der ganze Überschuss beim Nachbarn.


Anwälte streiten um die Klagefrist

Entsprechend muss sich der Anwalt der Erben ins Zeug legen: Selbstverständlich sei die fragliche Frist erst angelaufen, als der Betreibungsbeamte von Weinfelden dem Nachbarn die letzte Rate der 760 000 Franken überwiesen habe. Und das sei Mitte Oktober der Fall gewesen. Deshalb sei die Klagefrist lupenrein eingehalten worden.

Anders sieht es die gegnerische Seite: Massgebend sei der Verteilungsplan des Betreibungsamtes. Dieser sei im September 2004 den Parteien ausgehändigt worden. Danach hätten die Erben innert Jahresfrist klagen müssen: «Das haben sie nicht getan. Darum gehen sie leer aus», so der Anwalt des Nachbarn.

Auf das Urteil darf man gespannt sein: Denn mit der Beurteilung der Fristwahrung in einem solchen Fall betritt das Bezirksgericht juristisches Neuland. Das Urteil wird den Parteien schriftlich zugestellt.


Prozessieren: Zwangsversteigerung als letztes Mittel

  • Das Betreibungsverfahren ist in der ganzen Schweiz gleich – im Gegensatz zum kantonal sehr unterschiedlichen Prozessrecht.
  • Zur Zwangsversteigerung einer Liegenschaft kommt es, wenn ein Schuldner die Forderungen eines Gläubigers trotz Betreibung nicht bezahlt. Gläubiger ist meistens die Bank, die den Hypothekarkredit gewährt hat.
  • Gegen jede Handlung eines Betreibungsamtes kann Beschwerde eingereicht werden. Je nach Art der Beschwerde ist ein Weiterzug bis ans Bundesgericht möglich.


Buchtipp

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17. November 2008 | Daniela Schwegler


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