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Der Kanton Zürich muss laut einem Entscheid des Bundesgerichts in Graubünden zugelassenen Psychotherapeuten ohne weitere Bedingungen die Bewilligung zur Berufsausübung in Zürich erteilen.
Die Zürcher Gesundheitsdirektion hatte einen gleichlautenden Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts mit Beschwerde angefochten – ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht betrachtete die Zulassungskriterien in den beiden Kantonen zu Recht als gleichwertig im Sinne des Binnenmarktgesetzes. Dieses geht von der Vermutung aus, dass die Zulassungsvoraussetzungen in den verschiedenen Kantonen gleichwertig sind. Deshalb dürfen die Kantone die fachliche Befähigung eines zugezogenen Psychotherapeuten nicht erneut individuell überprüfen.
Die Zürcher Gesundheitsdirektion hatte einer im Kanton Graubünden bereits zugelassenen Psychotherapeutin die Zürcher Bewilligung nur unter der Bedingung erteilt, dass sie eine Erstausbildung gemäss Zürcher Gesundheitsgesetz absolviert, also ein psychologisches Studium im Hauptfach an einer Schweizer Hochschule.
Bundesgericht, Urteil 2C_15/2008 vom 13. Oktober 2008
02. November 2008
