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Jeder Schweizer darf sich in unserem Land dort niederlassen, wo er will. Dieses Recht ist in der Bundesverfassung verankert. Und es bleibt ihm dabei «unbenommen, seine Wahl auch nach den Steuerverhältnissen und im Hinblick auf die Erzielung von Steuereinsparungen zu treffen». So das Urteil des Bundesgerichts im Falle eines Luzerner «Steuerflüchtlings».*
Der Mann hatte sich von seinem Vater alle Aktien des Familienunternehmens abtreten lassen. Danach verlegte er den Sitz der Gesellschaft sowie sein privates Domizil nach Nidwalden. Am neuen Sitz liess er sich eine nach damaligem Recht steuerfreie Dividende von 2,15 Millionen Franken ausschütten. Im Kanton Luzern wäre dieser Betrag steuerpflichtig gewesen.
Die Luzerner Steuerbehörde witterte darin eine Steuerumgehung. Das Bundesgericht teilte zwar das Unbehagen, dass hier offensichtlich ein Steuerschlupf- loch ausgenutzt wurde. Trotzdem akzeptierte es die Verlegung von Geschäfts- und Wohnsitz. Begründung: Es sei «eine tatsächliche Veränderung des Lebensmittelpunktes anzunehmen».
Wenn jemand effektiv beabsichtigt, an einem neuen Ort zu leben, ist es nach Auffassung der höchsten Richter unerheblich, welche Absicht dahinter steckt.
* Urteil 2P.5/2007 vom 22.2.08
18. Oktober 2008 | fh
