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Artikel | saldo 17/2008

Spesen fressen Konten auf

Wer nach Jahren ein altes Sparheft findet, erlebt oft eine böse Überraschung: Gebühren und Spesen haben das Geld wegschmelzen lassen.

 Hans Gsell hat 1957 sein Elternhaus verlassen und von seinem Sparheft auf der Raiffeisenbank in Niederrohrdorf AG 700 Franken abgehoben. Es verblieben Fr. 36.50 auf dem Büchlein. Kürzlich kam dem inzwischen 76-Jährigen das Sparheft zufällig wieder in die Finger.

Er wollte das Geld bei der Raiffeisen-Bank abheben. Die Auskunft der Angestellten am Schalter: Das Sparbüchlein habe seine Gültigkeit verloren, er habe keinen Anspruch mehr auf das Geld. «Es geht ja nicht um viel», tröstete sie ihn. Doch mit einem durchschnittlichen Zins von 2 Prozent hätte sich der Betrag seit den 50er-Jahren immerhin verdoppelt.


Sind die Spesen höher als das Guthaben, wird das Konto aufgelöst

Raiffeisen-Sprecher Jens Wiesenhütter will den konkreten Fall nicht kommentieren. Raiffeisen stelle aber generell Nachforschungen an, wenn der Kontakt zum Kunden verloren gehe. Ein Sparheft gelte ab einer Frist von zehn Jahren als nachrichtenlos, was jährliche Pauschalspesen für Nachforschung, Überwachung und Verwaltung zur Folge habe. Übersteigen die Spesen das Guthaben, wird das Konto aufgehoben.

Im Fall von Hans Gsell hätte die Raiffeisenfiliale den Sparbüchlein-Besitzer leicht ausfindig machen können: Einige Familienangehörige wohnen bis heute im Elternhaus.

Unterschiedlich die Erfahrungen eines anderen saldo-Lesers: Er löste vier Sparhefte auf, die alle bei seiner Geburt im Jahr 1983 eröffnet wurden. Bei der Credit Suisse und der UBS hatten Pauschalspesen den Sparbatzen weggefressen. Die Baloise Bank Soba sowie die Regiobank Solothurn zahlten ihm das Geld samt Zinsen aus. Ob Banken berechtigt sind, Spesen von ruhenden Konten abzuziehen, hängt vom Vertrag ab (siehe unten).


Banken betreiben bei kleinen Geldbeträgen weniger Aufwand

Bei nachrichtenlosen Konten, Depots und Schrankfächern dürfen Banken nicht einfach untätig bleiben. Sie haben sich an die Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBV) zu halten. Diese schreiben den Banken Abklärungen vor, falls der Kontakt zu einem Kunden abbricht – etwa, wenn sich die Post nicht mehr zustellen lässt. Den Banken bleibt überlassen, wie viel Aufwand sie bei der Suche nach den Eigentümern von Vermögenswerten betreiben. Die SBV empfiehlt, dass Aufwand und Ertrag in einem sinnvollen Verhältnis stehen müssen: Die Such-Bemühungen der Banken bleiben demnach bei Sparkonten mit tiefen Frankenbeträgen bescheiden. 

Schweizer Banken dürfen Konten nicht einfach auflösen, wenn der Kontakt zu den Kunden verloren ging. Vielmehr müssen sie Konten oder Depots im Interesse des Kunden weiterführen. Doch die SBV-Richtlinien lassen ein Hintertürchen offen: Es ist rechtens, das Konto aufzulösen, falls die Spesen der Bank nicht mehr gedeckt sind. Deshalb können die Banken vor sich hin schlummernde Sparhefte oder Konten mit tiefen Beträgen loswerden.

Die UBS verlangt für Sparhefte pauschal 24 Franken jährlich, die Credit Suisse gar 36 Franken. Bei nachrichtenlosen Konten verrechnen UBS, Credit Suisse und Mi-gros Bank nebst den üblichen Kontogebühren den Suchaufwand. Andere Banken belasten nachrichtenlose Konten mit einem jährlichen Pauschalbetrag für Nachforschungen. Bei der Bank Coop beträgt dieser 100, bei Raiffeisen 50 Franken.

Es geht auch anders: Gelingt es Postfinance innert einem halben Jahr nicht, einen abgebrochenen Kontakt wiederherzustellen, kommt das Geld auf ein gebührenfreies Sammelkonto. Die Regiobank Solothurn bucht nachrichtenlose Vermögenswerte von weniger als 100 Franken auf ein Sammelkonto, damit für die Kunden keine Gebühren mehr anfallen. Bei der ZKB bleiben alle Konten erhalten. Sie verzichtet auf Kontogebühren und gewährt bei Guthaben über 1000 Franken höhere Zinsen.

Seit dem Jahr 2000 sind die Schweizer Banken verpflichtet, alle Fälle von nachrichtenlosen Vermögenswerten ab 100 Franken in der Online-Datenbank der Sega Aktienregister AG (SAG) einzutragen. Einzig der Bankenombudsmann als zentrale Anlaufstelle kann auf die Datenbank zugreifen. Daraus wird ein grosses Geheimnis gemacht: Die Zahl der Fälle und die Höhe der nachrichtenlosen Vermögenswerte werden von der SBV unter Verschluss gehalten.   


So kommen Sie nach Jahrzehnten zu Ihrem Geld

  • Wer ein Sparheft eröffnet, schliesst mit der Bank einen Vertrag. Dieser regelt allfällige damit verbundene Spesen. Abzüge von Spesen sind nur zulässig, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Beharren Sie auf der Herausgabe des vollen Restbetrages, wenn im Vertrag (siehe Sparbuch) keine Spesen erwähnt sind.
  • Ein in einem Sparheft verkörpertes Guthaben verjährt nicht, ein Sparkonto erst zehn Jahre nach der Kündigung durch eine der Parteien. Ohne Kündigung verjährt der Anspruch der Bankkunden also nicht. Ein ruhendes Konto ohne Geldtransaktionen ist kein nachrichtenloses Konto.
  • Glaubt ein Kunde oder ein Erbe eines Kunden, dass ihm von einem Konto oder Sparheft Geld zusteht, meldet er sich bei der betreffenden Bankfiliale. Dabei sollte er einen amtlichen Ausweis vorlegen. Ist ein Sparheft vorhanden, ist dieses mitzubringen. Ging das Heft verloren, muss vorgängig eine Kraftloserklärung nach den Regeln des Obligationenrechts durchgeführt werden. Das ist kompliziert und lohnt sich nicht für Bagatellbeträge.
  • Ist nicht bekannt, mit welcher Bank eine Kundenbeziehung bestand oder welches die Nachfolgebank ist, kann der Bankenombudsmann weiterhelfen (www.bankingombudsman.ch, Bahnhofplatz 9,Postfach 1818, 8021 Zürich, Tel. 043 266 14 14).

18. Oktober 2008 | Thomas Lattmann


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