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Angestellte müssen sich nicht entscheiden, ob sie ein Arbeitszeugnis oder nur eine Arbeitsbestätigung wollen. Sie haben Anspruch auf beides. So hat das Arbeitsgericht Zürich entschieden. Das Obergericht Zürich hat den Entscheid bestätigt.
Im vorliegenden Fall definierten die Gerichte wieder einmal die Unterschiede zwischen den beiden arbeitsrechtlichen Bescheinigungen. Konkret: Der Arbeitgeber war der irrigen Meinung, dass in der Arbeitsbestätigung der «unrechtmässige Abgang» des Angestellten erwähnt sein müsse. Dem sei aber nicht so. Ein Hinweis über den Grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist laut Urteil in der Arbeitsbestätigung unzulässig, selbst wenn die Angaben wahr wären.
Ein Arbeitszeugnis muss hingegen wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft geben. Es soll einerseits das berufliche Fortkommen des Angestellten fördern, andererseits dem künftigen Arbeitgeber eine möglichst klare Aussage über die Tätigkeiten, Leistungen und das Verhalten des Angestellten geben. Einzelne isolierte Vorfälle und Missstimmigkeiten am Ende des Arbeitsverhältnisses dürfen darin aber nicht überbewertet werden.
Arbeitsgericht Zürich, Urteil AN070226 vom 27. April 2007 und Obergericht Zürich, Urteil LA070017 vom 10. September 2007
06. Oktober 2008