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Artikel | K-Tipp 16/2008

Die Auskunftspflicht hat Grenzen

Personalchefs möchten gerne alles wissen. Doch Stellenbewerber müssen nicht jede Frage beantworten.

Eine 40-jährige Frau bewarb sich beim Discounter Spar für eine Stelle im Verkauf. Sie erhielt eine mündliche Zusage. Antreten konnte sie den Job trotzdem nicht. Grund: Sie hatte im Fragebogen über ihren Gesundheitszustand angegeben, dass sie an Diabetes Typ 2 leide. Daraufhin zog Spar die Zusage zurück.

Dabei hätte die Frau die Krankheit gar nicht preisgeben müssen. Die Auskunftspflicht der Stellensuchenden hat Grenzen. Man muss nur Fragen beantworten, die mit dem Arbeitsverhältnis in direktem Zusammenhang stehen und wenn die Tätigkeit eine spezielle körperliche oder psychologische Konstitution erfordert. Fragen zu Politik, Religion, Sexualität oder Gesundheit sind in der Regel tabu.

Stellt sie der Arbeitgeber trotzdem, sollte man die Antwort nicht einfach verweigern. Das könnte die Anstellung gefährden. Bewerber dürfen aber mit einer Notlüge ausweichen.

Von sich aus informieren muss ein Bewerber über alle Umstände, die dazu führen könnten, dass er die Arbeit nicht oder nur eingeschränkt ausführen kann.

Dazu gehören fehlende Ausbildung und Berufspraxis, aber auch chronische Leiden. Wer etwa an langwierigen Rückenbeschwerden erkrankt ist, darf dies in der Bewerbung als Bauarbeiter nicht verschweigen.

Vorstrafen darf man hingegen für sich behalten. Aber nur, wenn sie mit der neuen Stelle in keinerlei Zusammenhang stehen.

Ein Buchhalter, der wegen Alkohol am Steuer verurteilt wurde, braucht dies nicht zu melden. Ist er aber wegen Veruntreuung oder Betrug vorbestraft, muss er dies offenlegen.

30. September 2008 | ruf


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