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Während einer Freistellung am Ende des Arbeitsverhältnisses haben Angestellte grundsätzlich offene Ferienguthaben zu beziehen, auch wenn dies vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich angeordnet wurde.
Und: Arbeitsunfähigkeit ist nicht unbedingt identisch mit Ferienunfähigkeit. Deshalb können Ferien auch bezogen werden, wenn jemand arbeitsunfähig, aber nicht bettlägerig ist. So das Arbeitsgericht Zürich in einem kürzlich veröffentlichten Entscheid.
Die Klägerin war 84 Tage vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt worden. In dieser Zeit war sie grösstenteils arbeitsunfähig, weshalb sie nach dem Austritt noch den Lohn für 14 Tage Ferien einklagte. Dafür hatte das Gericht kein Gehör: Massgeblich für Ferienunfähigkeit sei, dass eine Erholung unmöglich ist. Bettlägerigkeit, Spitalaufenthalt und häufiger Arztbesuch seien mit dem Ferienzweck nicht vereinbar.
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen «müssen ein einigermassen erhebliches Ausmass angenommen haben», schreibt das Arbeitsgericht in seinem Urteil. Das war hier aber nicht der Fall.
Arbeitsgericht Zürich, Urteil AN070151 vom 17. Oktober 2007
24. August 2008
